Zuständigkeitsbereiche für Einbau & Wartung von Rauchmeldern
Die Rauchmelderpflicht wurde in Deutschland – zumindest für Neu- und Umbauten – mittlerweile in sämtlichen Bundesländern eingeführt. Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern ist dabei in den jeweiligen Landesbauordnungen verankert. In den entsprechenden Gesetzestexten finden sich dabei unter anderem auch eventuell vorgesehene Übergangsfristen sowie Bestimmungen zur Mindestausstattung.
Die einzelnen Gesetzestexte zur Mindestausstattung sind dabei in der Regel einheitlich oder zumindest sehr ähnlich formuliert. Das liegt daran, dass die DIN 14676 in allen Landesbauordnungen als Vorlage zur Rauchmeldepflicht dient. Diese legt wörtlich fest: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer als auch Flure, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils zumindest einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so installiert und betrieben werden, dass Rauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“. Zusammenfassend regelt die DIN 14676 demnach Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnungen und Wohnhäuser sowie für Räume, die einer wohnungsähnlichen Nutzung unterliegen.
Rauchmelderpflicht: Mieter oder Vermieter?
Insbesondere bei Mietwohnungen stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage, ob für die gesetzlich vorgeschriebene Installation und Wartung (Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft) der Rauchwarnmelder letztlich der Vermieter oder der Mieter verantwortlich ist, und wer die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich dazu in den jeweiligen Landesbauordnungen teilweise sehr unterschiedliche Bestimmungen finden.
Regelungen in den Landesbauordnungen
Wie in nebenstehender Deutschland-Karte zu sehen, sind die Verantwortungsbereiche in einigen Bundesländern genau geregelt (grün), während die jeweiligen Landesbauordnungen einiger anderer Bundesländer keinerlei Bestimmungen dazu enthalten, wer für den Einbau und die Wartung / Instandhaltung der Rauchmelder verantwortlich ist (rot). Darauf, wer im Falle einer „Nichtregelung“ für Einbau und Instandhaltung zuständig ist, wird im Folgenden noch genau eingegangen. In Zusammenhang mit den verschiedenen Verantwortlichkeitsbereichen und damit Verbundenen Eigentumsverhältnissen wird in der Regel von Eigentümern und Besitzern gesprochen. Für ein Mietverhältnis kann dazu vereinfacht ausgeführt werden, dass es sich beim Eigentümer um den Vermieter und beim (unmittelbaren) Besitzer um den Mieter handelt.
Keine expliziten Regelungen in einigen Landesbauordnungen
Wie bereits erwähnt, finden sich in den Landesbauordnungen einiger Bundesländer keinerlei Hinweise darauf, wer in einem Mietverhältnis für die Installation und Instandhaltung der vorgeschriebenen Rauchmelder verantwortlich ist. Wer in diesen Fällen für Einbau und Instandhaltung zuständig ist, wurde lange Zeit sehr kontrovers diskutiert.
Es scheint sich hier jedoch zunehmend die Auffassung durchgesetzt zu haben, dass für die Einhaltung der gesetzlichen Rauchmelderpflicht in einem Mietverhältnis die Eigentümer, also die Vermieter, verantwortlich sind. Demzufolge müssten Vermieter nicht nur für den Einbau der geforderten Rauchwarnmelder, sondern zudem für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, sorgen.
Übertragung der Instandhaltungsarbeiten auf den Mieter
Es ist jedoch möglich, die in DIN 14676 beschriebenen Instandhaltungsarbeiten auf den Mieter zu übertragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Übertragung der Wartungspflicht die sogenannte Sekundärhaftung des Vermieters bestehen bleibt. Demzufolge muss durch den Vermieter sichergestellt werden, dass die Instandhaltungspflicht nur an Mieter übertragen wird, welche auch physisch und psychisch dazu in der Lage sind. Gleiches gilt natürlich auch bei der prinzipiell möglichen Übertragung der Ausstattung mit Rauchmeldern.
Wer trägt die Kosten für Einbau und Wartung
Die Beschaffungskosten sowie auch die bei einer Wartung durch den Vermieter anfallenden Kosten können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden. Die Kosten für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern kann dabei als Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB geltend gemacht werden, wobei hier maximal 11% der tatsächlichen Aufwände in die jährliche Kaltmiete einfließen dürfen.
Eventuelle Kosten für die Wartung müssen hingegen über die Betriebskosten abgerechnet werden. Bezüglich der möglichen Umlage von Kosten für gemietete Rauchmelder herrscht bislang Uneinigkeit, und es wurde dazu noch kein allgemeingültiges Urteil gefällt.
Rauchmelderpflicht und Zuständigkeit in den Bundesländern
In folgender Liste sollen die Eckdaten zur Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern dargestellt werden. Neben den jeweiligen Einführungsdaten sowie der geforderten Mindestausstattung stehen dabei die Verantwortungsbereiche bei Mietwohnungen im Mittelpunkt. Für ausführliche Informationen zu einem Bundesland folgen Sie einfach den entsprechenden Verweisen.
Bundesländer im Überblick
Folgend soll ein Überblick über die wesentlichsten Informationen zur Rauchmelderpflicht in den einelnen deutschen Bundesländern gegeben werden. Für detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen folgen Sie den weiteren Informationen.