Zuständigkeitsbereiche für Einbau & Wartung von Rauchmeldern

Die Rauchmelderpflicht wurde in Deutschland – zumindest für Neu- und Umbauten – mittlerweile in sämtlichen Bundesländern eingeführt. Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern ist dabei in den jeweiligen Landesbauordnungen verankert. In den entsprechenden Gesetzestexten finden sich dabei unter anderem auch eventuell vorgesehene Übergangsfristen sowie Bestimmungen zur Mindestausstattung.

Rauchmelder Einbau - Mieter oder Vermieter?

Die einzelnen Gesetzestexte zur Mindestausstattung sind dabei in der Regel einheitlich oder zumindest sehr ähnlich formuliert. Das liegt daran, dass die DIN 14676 in allen Landesbauordnungen als Vorlage zur Rauchmeldepflicht dient. Diese legt wörtlich fest: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer als auch Flure, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils zumindest einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so installiert und betrieben werden, dass Rauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“. Zusammenfassend regelt die DIN 14676 demnach Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnungen und Wohnhäuser sowie für Räume, die einer wohnungsähnlichen Nutzung unterliegen.

Rauchmelderpflicht: Mieter oder Vermieter?

Insbesondere bei Mietwohnungen stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage, ob für die gesetzlich vorgeschriebene Installation und Wartung (Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft) der Rauchwarnmelder letztlich der Vermieter oder der Mieter verantwortlich ist, und wer die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich dazu in den jeweiligen Landesbauordnungen teilweise sehr unterschiedliche Bestimmungen finden.

Regelungen in den Landesbauordnungen

Wie in nebenstehender Deutschland-Karte zu sehen, sind die Verantwortungsbereiche in einigen Bundesländern genau geregelt (grün), während die jeweiligen Landesbauordnungen einiger anderer Bundesländer keinerlei Bestimmungen dazu enthalten, wer für den Einbau und die Wartung / Instandhaltung der Rauchmelder verantwortlich ist (rot). Darauf, wer im Falle einer „Nichtregelung“ für Einbau und Instandhaltung zuständig ist, wird im Folgenden noch genau eingegangen. In Zusammenhang mit den verschiedenen Verantwortlichkeitsbereichen und damit Verbundenen Eigentumsverhältnissen wird in der Regel von Eigentümern und Besitzern gesprochen. Für ein Mietverhältnis kann dazu vereinfacht ausgeführt werden, dass es sich beim Eigentümer um den Vermieter und beim (unmittelbaren) Besitzer um den Mieter handelt.

Keine expliziten Regelungen in einigen Landesbauordnungen

Wie bereits erwähnt, finden sich in den Landesbauordnungen einiger Bundesländer keinerlei Hinweise darauf, wer in einem Mietverhältnis für die Installation und Instandhaltung der vorgeschriebenen Rauchmelder verantwortlich ist. Wer in diesen Fällen für Einbau und Instandhaltung zuständig ist, wurde lange Zeit sehr kontrovers diskutiert.

Es scheint sich hier jedoch zunehmend die Auffassung durchgesetzt zu haben, dass für die Einhaltung der gesetzlichen Rauchmelderpflicht in einem Mietverhältnis die Eigentümer, also die Vermieter, verantwortlich sind. Demzufolge müssten Vermieter nicht nur für den Einbau der geforderten Rauchwarnmelder, sondern zudem für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, sorgen.

Übertragung der Instandhaltungsarbeiten auf den Mieter

Es ist jedoch möglich, die in DIN 14676 beschriebenen Instandhaltungsarbeiten auf den Mieter zu übertragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Übertragung der Wartungspflicht die sogenannte Sekundärhaftung des Vermieters bestehen bleibt. Demzufolge muss durch den Vermieter sichergestellt werden, dass die Instandhaltungspflicht nur an Mieter übertragen wird, welche auch physisch und psychisch dazu in der Lage sind. Gleiches gilt natürlich auch bei der prinzipiell möglichen Übertragung der Ausstattung mit Rauchmeldern.

Wer trägt die Kosten für Einbau und Wartung

Die Beschaffungskosten sowie auch die bei einer Wartung durch den Vermieter anfallenden Kosten können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden. Die Kosten für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern kann dabei als Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB geltend gemacht werden, wobei hier maximal 11% der tatsächlichen Aufwände in die jährliche Kaltmiete einfließen dürfen.
Eventuelle Kosten für die Wartung müssen hingegen über die Betriebskosten abgerechnet werden. Bezüglich der möglichen Umlage von Kosten für gemietete Rauchmelder herrscht bislang Uneinigkeit, und es wurde dazu noch kein allgemeingültiges Urteil gefällt.

Rauchmelderpflicht und Zuständigkeit in den Bundesländern

In folgender Liste sollen die Eckdaten zur Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern dargestellt werden. Neben den jeweiligen Einführungsdaten sowie der geforderten Mindestausstattung stehen dabei die Verantwortungsbereiche bei Mietwohnungen im Mittelpunkt. Für ausführliche Informationen zu einem Bundesland folgen Sie einfach den entsprechenden Verweisen.

Bundesländer im Überblick

Folgend soll ein Überblick über die wesentlichsten Informationen zur Rauchmelderpflicht in den einelnen deutschen Bundesländern gegeben werden. Für detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen folgen Sie den weiteren Informationen.

Baden-Württemberg

  • Seit 23.07.2013 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2014
  • Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 7 BW LBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder pro Aufenthaltsraum in welchem bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Bayern

  • Seit 01.01.2013 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2017
  • Rechtsgrundlage: Art. 46 Abs. 4 BayBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Bayern

Berlin

  • Seit 01.01.2017 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endet am 31.12.2020
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 BauO Bln
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchmelder in Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küche), sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Berlin

Brandenburg

  • Seit 01.01.2017 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endet am 31.12.2020
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 BbgBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Zumindest ein Rauchwarnmelder pro Aufenthaltsraum (ausgenommen Küche), sowie in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Brandenburg

Bremen

  • Seit 01.05.2010 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2015
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 BremLBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Schlaf- und Kinderzimmer, sowie als Rettungsweg dienende Flure.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Bremen

Hamburg

  • Seit 01.04.2006 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2010
  • Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 6 HBauO
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchwarnmelder pro Schlaf- und Kinderzimmer, sowie Flure welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Hamburg

Hessen

  • Seit 24.06.2005 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2014
  • Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 HBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und in Fluren die als Rettungsweg dienen. Zusätzliche Bestimmungen für sonstige Nutzungseinheiten.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

  • Seit 01.09.2006 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2009
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 LBauO M-V
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, sowie Flure welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

  • Seit 01.11.2012 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2015
  • Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 5 NBauO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Jeweils ein Rauchmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, und in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

  • Seit 01.04.2013 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2016
  • Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 3 BauO NRW
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Zumindest ein Rauchwarnmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie Flure die als Rettungswege dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Rheinland-Pfalz

  • Seit 01.01.2004 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 12.06.2012
  • Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 7 LBauO RP
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchwarnmelder für jedes Kinder- und Schlafzimmer, sowie für Flure welche als Rettungsweg genutzt werden.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Saarland

  • Seit 01.06.2004 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2016
  • Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 4 LBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern sowie in als Rettungsweg dienenden Fluren.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Saarland

Sachsen

  • Seit 01.01.2016 für alle Neu- und Umbauten
  • Für bestehende Wohnungen besteht derzeit noch keine Regelung
  • Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 SächsBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder je Aufenthaltsraum in welchem bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Sachsen

Sachsen-Anhalt

  • Seit 17.12.2009 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2015
  • Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 BauO LSA
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder für jedes Schlaf- und Kinderzimmer, sowie in Fluren die als Fluchtweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

  • Seit 01.04.2005 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2010
  • Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 4 LBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder pro Schlaf- und Kinderzimmer, sowie alle Flure welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein

Thüringen

  • Seit 29.02.2008 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2018
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 ThürBO
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchwarnmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, sowie in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Thüringen