Rauchmelderpflicht NRW

In Nordrhein-Westfalen müssen bereits seit 7 Jahre 281 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.04.2013

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2017

  • Gesetz: § 47 Abs. 3 BauO NRW

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Zumindest ein Rauchwarnmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie in Fluren die als Rettungswege dienen.

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Rauchmelder Pflicht in Nordrhein-Westfalen

Die Rauchmelderpflicht in NRW wurde auf Basis eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 21. März 2013 im Landtag beschlossen. Hierfür wurde der § 49 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um den Absatz 7, welcher die entsprechenden Regelungen beinhaltet, erweitert. In Kraft getreten ist die Rauchmelderpflicht für NRW am 1. April 2013, seit diesem Zeitpunkt mussten demnach alle Neubauten und Umbauten unmittelbar mit entsprechenden Rauchmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Bauten, also Wohnungen welche bis spätestens 31. März 2013 fertiggestellt oder genehmigt wurden, wurde eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2016 eingeräumt. Demzufolge müssen mit 1.1.2017 alle Wohnungen in NRW mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht für Nordrhein-Westfalen ist in § 47 Abs. 3 (Wohnungen) festgehalten und kann hier im recht.nrw Portal eingesehen werden.

§ 47 Abs. 3 BauO NRW

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hier müssen die Rauchmelder installiert werden

Gemäß dem § 49 Abs. 7 der Nordrhein-Westfälischen Landesbauordnung müssen alle Kinderzimmer und Schlafräume, als auch alle Flure welche als Rettungswege von sämtlichen Aufenthaltsräumen dienen mit jeweils zumindest einem Rauchmelder oder Funkrauchmelder ausgestattet werden. Es ist ferner darauf zu Achten, dass diese Rauchwarnmelder so installiert werden, dass eine frühzeitige Detektion von Brandrauch und die darauffolgende Alarmierung jedenfalls sichergestellt ist. In einer 3-Zimmer Wohnung mit einem Kinderzimmer und einem Schlafzimmer in der alle Räume über den denselben Flur mit dem Ausgang verbunden sind müssten also beispielsweise 3 Rauchmelder angebracht werden. Ausführliche Informationen zur korrekten Rauchmelder-Installation finden Sie hier.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Für den Einbau der entsprechenden Geräte hat laut § 49 Abs. 7 BauO NRW der Wohnungseigentümer zu sorgen. In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft wird weiter ausgeführt, dass hierfür prinzipiell der unmittelbare Besitzer zuständig ist, abgesehen davon, dass diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 vom Wohnungseigentümer persönlich übernommen wurde.

Bei einer Mietwohnung ist demnach der Vermieter für die Installation der Rauchwarnmelder zuständig, der Mieter jedoch für die Instandhaltung sofern diesbezüglich bis zum 31. März 2013 nichts anderes vereinbart wurde.