Rauchmelderpflicht Steiermark

In der Steiermark müssen bereits seit 13 Jahre 291 Tage alle Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten besteht aktuell keine Regelung.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.05.2011

  • Bestehende Wohnungen: keine Verpflichtung

  • Gesetz: § 1 Steiermärkische Bautechnikverordnung

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Jeweils zumindest ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in Gängen über welche Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in der Steiermark
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Rauchmelder Pflicht in der Steiermark

In der Steiermark besteht die Rauchmelderpflicht bereits seit Mitte des Jahres 2011. Die Grundlage für die Verpflichtung zur Montage von Rauchwarnmeldern stellt die Steiermärkische Bautechnikverordnung in Kombination mit der OiB-Richtline 2 (Brandschutz) dar.

Der verpflichtende Einbau von Rauchmeldern in der Steiermark gilt generell für sämtliche Neubauten sowie umfangreichere Umbauten seit dem 01.05.2011. Demnach müssen Wohnungen, die vor diesem Stichtag errichtet oder umgebaut wurden, nicht mit Rauch- oder Funkrauchmeldern ausgestattet werden. Eine Bestandsbauten umfassende Rauchmelderpflicht ist aktuell nicht vorgesehen.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in der Steiermark wurde durch Einbindung der OIB-Richtlinie 2 in die Steiermärkische Bautechnikverordnung umgesetzt, welche hier eingesehen werden kann. In § 1 StBTV wird diesbezüglich ausgeführt, dass den Anforderungen des Steiermärkischen Baugesetzes dann entsprochen wird, wenn die aufgezählten OiB-Richtlinien eingehalten werden.

OIB-Richtlinie 2 / § 11 – Unterabschnitt Brandschutz

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Hier müssen Rauchmelder angebracht werden

Die OIB-Richtline 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik sieht vor, dass alle Aufenthaltsräume (u.a. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Zudem müssen auch Gänge, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen, mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden. Da es in Küchen regelmäßig zur Rauch- oder Dampfentstehung kommen kann, sind diese explizit von der Regelung ausgenommen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere ausführlichen Informationen zur richtigen Montage und Positionierung von Rauchwarnmeldern.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Weder in der Steiermärkischen Bauordnung bzw. Bautechnikverordnung noch in der OIB-Richtlinie 2 befinden sich Hinweise zu den Zuständigkeitsbereichen beim Einbau und der Wartung der anzubringenden Rauchwarnmelder. Zunächst kann festgestellt werden, dass der Bauträger für die erstmalige Ausstattung verantwortlich ist. In weiterer Folge obliegt es der Zuständigkeit der Eigentümer, die Ausstattung gemäß OIB-Richtline 2 sicherzustellen. Bei vermieteten Wohnungen kann außerdem davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Montage der Rauchwarnmelder zuständig sind. Für die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit sind jedoch die Besitzer (Mieter) zuständig.

Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche Einbau und Wartung der Rauchmelder in der Steiermark

  • Die Installation und Austausch defekter Geräte liegt im Zuständigkeitsbereich Vermieter
  • Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. Wechsel der Batterien oder Funktionstests) liegen im Zuständigkeitsbereich der Mieter