Rauchmelderpflicht Tirol

In Tirol müssen bereits seit 16 Jahre 78 Tage sämtliche Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten besteht derzeit keine Regelung.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.01.2008

  • Bestehende Wohnungen: keine Verpflichtung

  • Gesetz: § 42 Technische Bauvorschriften Tirol

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in sämtlichen Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Tirol
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Rauchmelder Pflicht in Tirol

Tirol war gemeinsam mit Vorarlberg das erste Bundesland in welche die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Grundlage für den verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern ist die OiB-Richtline 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik. Die Umsetzung erfolgte durch die Aufnahme dieser Richtline in die Technischen Bauvorschriften des Landes Tirol.

Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern in Tirol gilt prinzipiell für sämtliche Neubauten und Umbauten seit dem Fälligkeitstag 12.07.2008. Wohnungen, die vor diesem errichtet oder umgebaut wurden, müssen momentan nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Eine umfassende Rauchmelderpflicht, welche auch Bestandsbauten umfasst, ist derzeit nicht geplant.

Gesetzliche Grundlage

Die Anforderungen der Rauchmelderpflicht für Tirol finden sich nicht direkt in den Technischen Bauvorschriften im Abschnitt Brandschutz, sondern wurden vielmehr durch die Eingliederung der Anlage zur OIB-Richtlinie 2 unter § 42 TBV umgesetzt, welcher hier eingesehen werden kann.

OIB-Richtlinie 2 / Unterabschnitt Brandschutz § 11

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Hier müssen Rauchmelder angebracht werden

Gemäß OIB-Richtline 2 muss in allen Aufenthaltsräumen (u.a. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) mindestens ein Rauchwarnmelder angebracht werden. Zudem ist in Gängen, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen, zumindest ein Rauchmelder anzubringen. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind Küchen, da es hier durch entstehende Dämpfe zu Fehlalarmen kommen kann. Beachten Sie dazu auch unsere detaillieren Informationen zur Rauchmelder Montage und Positionierung, sowie der erforderlichen Anzahl von Rauchmeldern in Abhängigkeit individueller räumlicher Gegebenheiten.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

In den Technischen Bauvorschriften für Tirol sowie der entsprechenden OIB-Richtlinie werden keine Angaben zur Verantwortlichkeit für die Montage und Wartung der notwendigen Rauchwarnmelder gemacht. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass für die erstmalige Installation der Bauträger verantwortlich ist. Anschließend obliegt es dem Eigentümer die Ausstattung sicherzustellen. Bei vermieteten Wohnungen wird davon ausgegangen, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Montage, die Besitzer (Mieter) für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, zuständig sind.

Beispiel Mietwohnung: Zuständigkeitsbereiche für Einbau und Wartung der Rauchmelder in Tirol

  • Montage und Austausch defekter Geräte unterliegt dem Verantwortungsbereich der Vermieter
  • Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. regelmäßige Überprüfung oder Batteriewechsel) liegt im Verantwortungsbereich der Mieter