Die Rauchmelder Pflicht in Österreich

Der Einbau von Rauchmeldern ist in allen Bundesländern Österreichs Pflicht und basiert grundsätzlich auf der OIB-Richtlinie 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik. Im Gegensatz zu den Vorgaben in Deutschland, sind die Regelungen bzgl. der auszustattenden Wohnungsbereiche, in Österreich einheitlich geregelt. Unter Punkt 3.11 der OIB Richtlinie 2 wird dazu festgehalten, dass in Wohnungen alle Aufenthaltsräume (mit Ausnahme von Küchen), sowie Gänge über welche Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils zumindest einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen.

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In Zusammenhang mit der OIB Richtlinie 2 ist jedoch zu beachten, dass diese nicht unmittelbar die Rauchmelderpflicht in Österreich begründet. Der Grund dafür ist, dass das Baurecht – und damit die Bestimmungen zum Brandschutz – in den Kompetenzbereich der Landesgesetzgebung fällt. Die Bundesländer müssen die Richtline demnach zunächst in unveränderter oder modifizierter Form in die entsprechenden Landesgesetzte (z.B. Bauordnung, Bautechnikverordnungen) aufnehmen, damit sich daraus eine rechtliche Verbindlichkeit ergibt.

Dies ist auch der Grund dafür, weshalb die Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern zeitversetzt eingeführt wurde. So müssen z.B. in Tirol und Vorarlberg bereits seit 2008 in allen Neubauten Rauchmelder installiert werden, in Salzburg hingegen erst seit Juli 2016. Eine Besonderheit betrifft außerdem das Bundesland Kärnten – hier müssen seit 30.06.2013 nicht nur Neubauten, sondern auch bestehende Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

Bundesländer im Überblick

Folgend soll ein Überblick über die wesentlichsten Informationen zur Rauchmelderpflicht in den einelnen österreichischen Bundesländern gegeben werden. Für detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen folgen Sie den weiteren Informationen.

Burgenland

  • Seit 01.07.2008 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 36 Bgld. BauVO
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum – mit Ausnahme von Küchen – sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Burgenland

Kärnten

  • Seit 01.10.2012 für alle Neu- und Umbauten
  • Ende Übergangsfrist füre Bestandsbauten: 30.06.2013
  • Rechtsgrundlage: § 32 K-GFPO
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in allen Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Kärnten

Niederösterreich

  • Seit 01.02.2015 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 3 NÖ BTV
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in allen Gängen über welche Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Niederösterreich

Oberösterreich

  • Seit 01.07.2013 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 2 Oö. BauTV
  • Mindestausstattung: Ein Rauchwarnmelder in jedem Aufenthaltsraum (mit Ausnahme von Küchen), sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Oberösterreich

Salzburg

  • Seit 01.06.2016 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 1 S.BTV
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Salzburg

Steiermark

  • Seit 01.05.2011 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 1 StBTV
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in der Steiermark

Tirol

  • Seit 01.01.2008 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 42 TBV 2016
  • Mindestausstattung: Ein Rauchwarnmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in allen Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Tirol

Vorarlberg

  • Seit 01.01.2008 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 11 BTV
  • Mindestausstattung: Jeweils ein Rauchmelder pro Aufenthaltsraum (mit Ausnahme von Küchen), sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Vorarlberg

Wien

  • Seit 12.07.2008 für alle Neu- und Umbauten
  • Keine Regelung für Bestandsbauten
  • Rechtsgrundlage: § 1 WBTV
  • Mindestausstattung: Ein Rauchwarnmelder in jedem Aufenthaltsraum (außer in Küchen), sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Wien

Wer ist für Einbau und Wartung zuständig?

In der OIB-Richtline 2 sowie den einzelnen Bauordnungen finden sich bezüglich der Verantwortungsbereiche bei Mietobjekten keine expliziten Hinweise. Basierend auf der diesbezüglich gängigen Auffassung, kann derzeit davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Installation der Rauchmelder verantwortlich sind. Die Besitzer (Mieter) trifft hingegen die Verpflichtung der regelmäßigen Überprüfung der Betriebsbereitschaft. Beachten Sie hierzu auch unsere Informationen zur Rauchmelder Wartung.

Anforderungen an Rauchmelder in Österreich

In Österreich zugelassene Rauchmelder müssen generell den Anforderungen der Produktnorm ÖNORM EN 14604 (EU Norm) entsprechen. In dieser Norm werden Anforderungen an Rauchwarnmelder sowie entsprechende Prüfungskriterien festgelegt. Dazu zählen unter anderem die Mindestlautstärke, die elektromagnetische Verträglichkeit oder verpflichtende Kennzeichnungen und Angaben. Ausführliche Informationen dazu, finden Sie hier.

Generell entsprechen alle in der EU angebotenen Geräte diesen Anforderungen und verfügen über die entsprechende Kennzeichnung. Nehmen Sie daher jedenfalls Abstand von einem Kauf aus Nicht-EU-Ländern. Alle in unseren Rauchmeldertests vorgestellten Geräte entsprechen natürlich sämtlichen gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus stellen wir in den einzelnen Berichten natürlich Informationen zu unabhängigen Qualitätskennzeichnungen, wie z.B. dem Qualitätskennzeichen „Q“, zur Verfügung.