Rauchmelderpflicht Sachsen

In Sachsen müssen seit 8 Jahre 78 Tage sämtliche Neubauten und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten bzw. Altbauten bestehen aktuell noch keine Regelungen oder Übergangsfristen.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.01.2016

  • Bestehende Wohnungen: keine Regelung

  • Gesetz: § 47 Abs. 4 SächsBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Ein Rauchmelder je Aufenthaltsraum in welchem bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Sachsen
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Rauchmelder Pflicht in Sachsen

Sachsen war eines der letzten Bundesländer in welchen die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde, obwohl sich bereits über viele Jahre hinweg zahlreiche Institutionen, wie beispielsweise der Deutsche Mieterbund (DMB) oder der Sächsische Landesfeuerwehrverband – nicht zuletzt auf Grund immer wieder kehrender Wohnungsbrände mit zahlreichen Verletzten – intensiv für die Einführung einer Rauchmelderpflicht in Sachsen, einsetzten.

In einer Mitteilung des Medienservice Sachsen (Presseservice der Sächsischen Staatsregierung) vom 16.06.2015 wurde in der Kabinettssitzung der Entwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung Sachsen schließlich zur Anhörung freigestellt. Innenminister Ulbig erläuterte in diesem Zusammenhang eine bevorstehende Modernisierung der Sächsischen Bauordnung und stellte klar, dass eine Rauchmelderpflicht für Sachsen mit 1.1.2016 eingeführt werden solle.

Am 16. Dezember 2015 wurde vom Sächsischen Landtag schließlich die Änderung der Sächsischen Bauordnung beschlossen und am 31.12.2015 im entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet, wodurch sämtliche Änderungen am darauf folgenden Tag auch in Kraft traten.
Demnach besteht die Rauchmelderpflicht in Sachsen, welche inzwischen übrigens in § 47 Abs. 4 SächsBO verankert ist, seit dem 1. Januar 2016.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Rauchmelderpflicht in Sachsen findet sich in § 47 Abs. 4 der aktuellen Landesbauordnung und kann in der Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen werden.

§ 47 Abs. 4 SächsBO

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hier müssen die Rauchwarnmelder installiert werden

Im Gegensatz zu den Bauordnungen anderer Bundesländer, wurde die Rauchmelderpflicht in Sachsen nicht in den „Wohnungen betreffenden Artikel“, sondern in § 47, welcher Regelungen zu Aufenthaltsräumen enthält, integriert. § 47 Abs. 4 SächsBO sieht vor, dass sämtliche Aufenthaltsräume in welchen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie alle Flure die zu diesen Räumen führen, mit zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Sämtliche Rauchwarnmelder müssen dabei so installiert und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird..

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Da die Rauchmelderpflicht in Sachsen nach aktuellem Stand ausschließlich für Neu- und Umbauten geplant ist, ist es naheliegend, dass der Einbau durch den Bauherrn zu erfolgen hat. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist in der Sächsischen Bauordnung genau geregelt: Prinzipiell ist hier vorgesehen, dass diese Verpflichtung den unmittelbaren Besitzern obliegt (Mieter), der Eigentümer (Vermieter) kann diese Verpflichtung jedoch auch selbst übernehmen.