Rauchmelderpflicht Oberösterreich

In Oberösterreich müssen bereits seit 11 Jahre 137 Tage sämtliche Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten besteht derzeit keine Regelung.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.07.2013

  • Bestehende Wohnungen: keine Verpflichtung

  • Gesetz: § 2 Oberösterreichische Bautechnikverordnung

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum (mit Ausnahme von Küchen), sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Oberösterreich
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Rauchmelder Pflicht in Oberösterreich

In Oberösterreich wurde die Rauchmelderpflicht im Jahr 2013 eingeführt. Grundlage für den verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern stellt die Oberösterreichische Bautechnikverordnung dar, in welcher im 1. Hauptstück (Allgemeine bautechnische Vorschriften) auf die obligatorische Einhaltung der OiB-Richtline 2 verwiesen wird. Diese enthält die entsprechenden Regelungen zur Rauchmelderpflicht.

Die Rauchmelderpflicht in Oberösterreich gilt derzeit für sämtliche Neu- und Umbauten ab dem 01.07.2013. Für Bauten bzw. Wohnungen, die vor diesem Datum gebaut oder umgebaut wurden, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau. Derzeit sind für bestehende Gebäude keine Regelungen geplant.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Oberösterreich ist grundsätzlich auf § 2 (Brandschutz) der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung zurückzuführen. Hier wird in Abs. 1 Punkt 2 auf die Richtline 2 “Brandschutz” verwiesen. In der OIB-Richtlinie 2  (§ 11 – 2. Unterabschnitt Brandschutz) findet sich wiederum die Vorgabe zur Installation von Rauchwarnmeldern.

§ 11 – OIB-Richtlinien 2 / 2. Unterabschnitt Brandschutz

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

In diesen Räumen müssen Rauchmelder angebracht werden

Die OIB-Richtline 2 sieht vor, dass sämtliche Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer) mit zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Außerdem sind auch Gänge, die als Fluchtwege von diesen Aufenthaltsräumen dienen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Eine Ausnahme von den erwähnten Räumen bilden Küchen, da es hier auf Grund von unvermeidbarer Dampf- und Rauchentwicklung zu Fehlalarmen kommen kann. Wichtige Informationen zur richtigen Montage, sowie der notwendigen Rauchmelder-Anzahl finden Sie hier.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Weder in der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung, noch in der OIB-Richtlinie finden sich Informationen zur Zuständigkeit für Einbau und Wartung der vorgeschriebenen Warnmelder. Generell kann festgehalten werden, dass der Bauträger für die erstmalige Ausstattung zuständig ist. Anschließend liegt es im Verantwortungsbereich der Eigentümer, Sorge für die Ausstattung gemäß OIB-Richtline 2 zu tragen. Bei Mietobjekten kann momentan davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Installation der Rauchmelder zuständig sind. Die Besitzer (Mieter) sind hingegen für die regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft verantwortlich.

Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche Rauchmelder Einbau- und Wartung in Oberösterreich

  • Einbau und Ersetzung defekter Geräte unterliegen den Vermietern
  • Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft unterliegen den Mietern