Rauchmelderpflicht Berlin

Im Berlin müssen bereits seit 3 Jahre 78 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.  
  • Neu- und Umbauten: ab 01.01.2017

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2021

  • § 48 Abs. 4 BauO Bln

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchmelder in Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küche), sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Berlin
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Rauchmelder Pflicht in Berlin

Berlin war eines der letzten Bundesländer in welchem eine Rauchmelderpflicht beschlossen wurde, auch wenn zahlreiche Institutionen wie DEKRA oder VDI, sowie insbesondere auch die Berliner Feuerwehr und die Grünen, über geraume Zeit die Einführung einer Rauchmelderpflicht für Berlin forderten. In einer Presse-Aussendung der Berliner Feuerwehr vom 27. März 2013 wurde beispielsweise auf die Dringlichkeit einer Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern hingewiesen und auf die hohe Anzahl von Rauchtoten in Zusammenhang mit Bränden welche sich in den Nachtstunden ereignen verwiesen. In einem Antrag der Fraktion Bündnis 90 – Die Grünen vom 21. Juni 2012 sollte die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 dahin gehend geändert werden, dass die Bauordnung für Berlin zukünftig in § 33a Regelungen zur Rauchmelderpflicht für Treppenhäuser enthaltet, diesbezügliche Änderungen fanden jedoch nicht statt.

Nach langjährigen Diskussionen wurde die Rauchmelderpflicht in Berlin mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2106″ schließlich besiegelt. Hierfür wurde der § 48 der Berliner Bauordnung um den Absatz 4 erweitert, welcher die entsprechenden Bestimmungen zur Rauchmelderpflicht in Berlin enthält. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht, und trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Seit diesem Stichtag müssen alle Neu- und Umbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Wohnungen wurde jedoch eine Übergangsfrist eingeräumt, welche am 31. Dezember 2020 endet.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Berlin ist in § 48 Abs. 4 BauO Bln festgehalten und kann im Berliner Vorschrifteninformationssystem eingesehen werden.

§ 48 Abs. 4 BauO Bln

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hier müssen Rauchmelder installiert werden

In Bezug auf die vorgeschriebene „Rauchmelder-Mindestausstattung“ sehen die Regelungen in Berlin vor, dass in jedem Aufenthaltsraum zumindest ein Rauchwarnmelder installiert werden muss. Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, müssen demnach nicht nur Zimmer in welchen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sondern alle Aufenthaltsräume entsprechend ausgestattet werden. Ausgenommen davon sind allerdings Küchen, Toiletten und Badezimmer. Zudem müssen auch in Fluren, welche als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen, Rauchmelder installiert werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere ausführlichen Informationen zur Rauchmelder Montage.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

In § 48 Abs. 4 der Berliner Bauordnung wird explizit ausgeführt, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten obliegt. Zudem wird ausgeführt, dass jedoch vereinbart werden kann, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer diese Verpflichtung selbst übernimmt. Demnach ist in Berlin prinzipiell der Eigentümer der Wohnung für die Montage der Rauchwarnmelder verantwortlich. Die regelmäßige Wartung bzw. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft muss jedoch vom Besitzer durchgeführt werden.

Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche Rauchmelder Einbau- und Wartung in Berlin

  • Einbau und Austausch defekter Warnmelder liegt im Zuständigkeitsbereich des Vermieters
  • Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (z.B. Wechsel der Batterien) liegt im Zuständigkeitsbereich des Mieters