Rauchmelderpflicht Saarland

In Saarland müssen bereits seit 7 Jahre 78 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.06.2004

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2017

  • Gesetz: § 46 Abs. 4 LBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchmelder in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in allen als Rettungsweg dienenden Fluren.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Saarland
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Rauchmelder Pflicht in Saarland

Die Rauchmelderpflicht in Saarland wurde auf Grundlage des Gesetzes zur Änderung der Saarländischen Landesbauordnung vom 19.05.2004 eingeführt, und trat mit 1. Juni 2004 in Kraft. Die Landesbauordnung Saarland wurde hierfür um den § 46 Abs. 4 erweitert, welcher die entsprechenden Ausführungen zur Rauchmelderpflicht enthält. Seit diesem Stichtag müssen alle Neubauten sowie auch Wohnungen im Rahmen von Umbauten mit entsprechenden Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. In Bezug auf die Verpflichtung zum Einbau in bereits bestehende Wohnungen kursierten auf diversen Internetplattformen lange Zeit sehr widersprüchliche Auffassungen bzw. Informationen. Während einerseits dargelegt wurde, dass die Rauchmelderpflicht bereits seit Juni 2004 auf alle Wohnungen, also auch Bestandsbauten anzuwenden ist, wurde mehrheitlich davon ausgegangen, dass die bisherigen Regelungen ausschließlich Neu- und Umbauten betreffen. Laut einem Artikel zum Thema Rauchmelderpflicht in der Saarbrückner Zeitung vom 30.4.2014, in welchem auch eine diesbezügliche Ausführung des Landesbrandinspekteurs zitiert wird, war Sinngemäß davon auszugehen, dass sich die Rauchmelderpflicht eingangs nur auf Neu- und Umbauten bezog. Es wurde zudem auf einen geplanten Gesetzentwurf des Innenministeriums zur Änderung der Landesbauordnung verweisen, welcher die Rauchmelderpflicht zukünftig auch auf bestehende Wohnungen ausweiten soll.

Dieser Gesetzesentwurf wurde von der Regierung des Saarlandes schließlich auch umgesetzt und § 46 Abs. 4 der Landesbauordnung um eine Übergangsfrist für bestehende Wohnungen sowie auch um entsprechende Verantwortungsbereiche in Bezug auf Installation und Instandhaltung erweitert. Die eingeräumte Nachrüstfrist endete am 31. Dezember 2016 – spätestens seit 2017 müssen demnach alle Neu- und Umbauten sowie auch alle Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht für Saarland ist in § 46 (Wohnungen) Abs. 4 der Landesbauordnung Saarland geregelt und kann in der Normensammlung von Lexsoft nachgelesen werden.

§ 46 Abs. 4 LBO

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hier müssen die Rauchmelder angebracht werden

Gemäß § 45 Abs. 4 der Landesbauordnung Saarland müssen alle Kinderzimmer und Schlafräume, sowie Flure die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen mit jeweils zumindest einem Rauchmelder bzw. Funkrauchmelder ausgestattet werden. Es ist außerdem zu beachten, dass diese so installiert und betrieben werden müssen, dass eine frühestmögliche Rauchdetektion und Alarmierung möglich ist. Beachten Sie hierzu unsere ausführlichen Informationen zur fachgerechten Rauchmelder Montage.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Die aktuellen Ausführungen des § 45 Abs. 4 der Landesbauordnung Saarland enthält mittlerweile explizite Bestimmungen zu den Zuständigkeitsbereichen bei vermieteten Wohnungen. Wie auch in den meisten anderen Bundesländern kommt hier das sogenannte „gemischte Modell“ zur Anwendung. Demnach obliegt die Pflicht zur Installation den Eigentümern, und die Sicherstellung der Betriebsfähigkeit den unmittelbaren Besitzern. Bei einer Mietwohnung sind somit Vermieter für den Einbau zuständig, die Mieter jedoch für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit.