Rauchmelderpflicht Niederösterreich

In Niederösterreich müssen bereits seit 9 Jahre 47 Tage sämtliche Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsobjekte besteht derzeit keine Regelung.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.02.2015

  • Bestehende Wohnungen: keine Verpflichtung

  • Gesetz: § 3 NÖ Bautechnikverordnung

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in allen Gängen über welche Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Niederösterreich
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Rauchmelder Pflicht in Niederösterreich

Niederösterreich war eines der letzten Bundesländer in dem die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Die Verpflichtung zum Einbau basiert auf der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung, in welcher auf OiB-Richtlinie 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik, als Grundlage für die Vorgaben zur Rauchmelderpflicht verwiesen wird.

Der verpflichtende Einbau von Rauchmeldern in Niederösterreich umfasst sämtliche Neu- und Umbauten seit dem 01.02.2015. Wohnungen, die vor diesem Stichtag errichtet oder umgebaut wurden, müssen aktuell nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Eine umfassende Rauchmelderpflicht, welche auch Bestandsbauten umfasst, ist momentan nicht geplant.

Gesetzliche Grundlage

Die Grundlage für die Rauchmelderpflicht in Niederösterreich bildet die NÖ BTV (Niederösterreichische Bautechnikverordnung). Hier wird in Teil II – Bautechnische Anforderungen – unter § 3 auf die Wirksamkeit der in der Anlage der Verordnung befindlichen OiB-Richtlinien verweisen. Die Ausführungen zur Rauchmelderpflicht befinden sich in Anlage 2 / OiB-Richtlinie 2.

§ 11 Brandschutz – OIB-Richtlinie 2

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Hier müssen Rauchmelder installiert werden

Die OIB-Richtline 2 sieht unter § 11 vor, dass sämtliche Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer) mit zumindest einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Außerdem müssen Gänge, welche als Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen dienen, mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden. Ausgenommen davon sind Küchen, da es hier durch auftretende Dämpfe zu Fehlalarmen kommen kann. Wichtige Informationen zur korrekten Rauchmelder Montage und Positionierung, sowie der notwendigen Anzahl von Rauchmeldern in Abhängigkeit individueller räumlicher Gegebenheiten, werden hier zur Verfügung gestellt.

Verantwortungsbereiche für Montage und Wartung

Die Niederösterreichische Bautechnikverordnung sowie § 11 der OiB-Richtline 2 enthalten keine Informationen zur Zuständigkeit für Montage und Wartung der installierten Geräte. Bei neuerrichteten Gebäuden ist grundsätzlich der Bauträger für die Montage zuständig. In weiterer Folge muss der Eigentümer die Montage von Warnmeldern in ausreichender Zahl sicherstellen. In Bezug auf Mietwohnungen kann davon ausgegangen werden, dass Eigentümer (Vermieter) jedenfalls für die Montage zuständig sind. Die Besitzer (Mieter) müssen hingegen für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft Sorge tragen.

Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche für Einbau und Wartung der Rauchmelder in Niederösterreich

  • Vermieter: Pflicht zur Montage und Austausch defekter Geräte
  • Mieter: Pflicht zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. regelmäßige Überprüfung)