Rauchmelderpflicht Hessen

In Hessen müssen bereits seit 9 Jahre 78 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 24.06.2005

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2015

  • Gesetz: § 14 Abs. 2 HBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und in Fluren die als Rettungsweg dienen. Zusätzliche Bestimmungen für sonstige Nutzungseinheiten!

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Hessen
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Rauchmelder Pflicht in Hessen

Die Rauchmelderpflicht in Hessen wurde bereits am 24. Juni 2005 eingeführt und galt ab diesem Zeitpunkt für alle Neubauten sowie Umbauten. Mit dem Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 (GVBl. I, S. 434) wurde der § 13 der HBO vom 18.6.2002 um den Artikel 5, welcher die entsprechenden Ausführungen zur Rauchmelderpflicht für Hessen enthält, erweitert. Für Bestandswohnungen wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 eingeräumt, demnach müssen seit Anfang des Jahres 2015 alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Wichtig: Nach verschiedenen Änderungen bzw. Erweiterungen der Bestimmungen zur Rauchwarnmelderpflicht in Hessen finden sich diese mittlerweile in § 14 Abs. 2 HBO.

Gesetzliche Grundlage

Die „Rauchmelderpflicht Hessen“ ist in § 14 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt und kann hier auf Bauaufsicht Frankfurt nachgelesen werden.

§ 14 Abs. 2 HBO

Zum Schutz von schlafenden Personen müssen1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. In sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.

Diese Räume müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden

Der § 14 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung sieht vor, dass jedenfalls in jedem Schlafzimmer und Kinderzimmer sowie in Fluren welche als Rettungsweg von Aufenthaltsräumen dienen zumindest ein Rauchmelder angebracht werden muss. Darüber hinaus müssen auch in sonstigen Nutzungseinheiten Aufenthaltsräume in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Außerdem wird erläutert, dass diese Rauchmelder so installiert werden müssen, dass diese auftretenden Brandrauch schnellstmöglich detektieren und melden können. Ausführliche Informationen zur Installation finden Sie in unserem Artikel zum Thema Rauchmelder anbringen.

Beispiel:

In einer 3-Zimmer Wohnung mit einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer in welcher alle Räume über einen einzigen Flur erreichbar sind, müssten demzufolge mindestens 3 Warnmelder installiert werden.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Im Gegensatz zu den jeweiligen Gesetzestexten der meisten anderen Bundesländern, wird in § 14 Abs. 2 HBO auch auf die Verantwortungsbereiche welche die Rauchmelderpflicht in Hessen mit sich bringt, eingegangen. Demnach müssen die Eigentümer vorhandener Wohnungen dafür Sorge tragen, dass Wohnungen entsprechend der Gesetzgebung mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft liegt jedoch bei den unmittelbaren Besitzern. Diesbezüglich kann jedoch eine Übernahme der Instandhaltungspflicht durch den Eigentümer vereinbart werden.

Bei Mietobjekten bedeutet dies grundsätzlich, dass der Vermieter für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich ist, Wartungsarbeiten wie Batteriewechsel oder Funktionstests jedoch im Verantwortungsbereich des Mieters liegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.