In Burgenland müssen bereits seit 15 Jahre 262 Tage sämtliche Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten besteht derzeit keine Regelung.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.07.2008

  • Bestehende Wohnungen: keine Verpflichtung

  • Gesetz: § 36 Burgenländische Bauverordnung

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Jeweils mindestens ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum – mit Ausnahme von Küchen – sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Burgenland
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Rauchmelder Pflicht in Burgenland

Burgenland war nach Wien und Vorarlberg das dritte Bundesland in welchem noch im Jahr 2008 die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Grundlage für die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in entsprechender Anzahl stellen die, der Burgenländischen Bauverordnung angeschlossenen, Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik dar. Die entsprechenden Vorgaben ergeben sich dabei aus der OiB-Richtline 2.

Die Rauchmelderpflicht in Burgenland gilt für sämtliche Neu- und Umbauten seit dem 01.07.2008. Für Bestandsbauten, welche vor diesem Stichtag gebaut oder umgebaut wurden, besteht derzeit kein verpflichtender Einbau. Ob und wann es zu gesetzlichen Vorgaben für Bestandsbauten kommt, steht gegenwertig noch nicht fest.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Burgenland wurde durch Aufnahme der OIB-Richtlinie 2 in die Burgenländische Bauverordnung umgesetzt, welche hier eingesehen werden kann. In § 36 Bgld. BauVO heißt es dazu, dass den Anforderungen der Verordnung entsprochen wird, wenn die in den Anlagen befindlichen Richtlinien eingehalten werden.

OIB-Richtlinie 2:  Brandschutz § 11 – 2. Unterabschnitt

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Hier müssen die Rauchmelder angebracht werden

Gemäß OIB-Richtline 2 müssen alle Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer) mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden. Außerdem müssen auch Gänge, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Da es in Küchen regelmäßig durch Entstehung von Dämpfen und Rauch zu Fehlalarmen kommen kann, sind diese von der Regelung ausgenommen. Ausführliche Informationen zur korrekten Montage, sowie der benötigten Rauchmelder-Anzahl in Abhängigkeit der individuellen baulichen Gegebenheiten, stellen wir hier zur Verfügung.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

In der Burgenländischen Bauverordnung und der verknüpften OIB-Richtlinie 2 finden sich keine direkten Informationen zur Zuständigkeit für Einbau und Wartung. Generell kann jedoch festgehalten werden, dass der Bauträger für die erstmalige Ausstattung zuständig ist. Folgend liegt es im Zuständigkeitsbereich der Eigentümer, die Ausstattung gemäß OIB-Richtline 2 sicherzustellen. Bei Mietobjekten kann derzeit davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Montage der Rauchwarnmelder zuständig sind. Die Besitzer (Mieter) sind indessen für die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit zuständig.

Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche Rauchmelder Einbau- und Wartung in Burgenland

  • Einbau und Austausch defekter Geräte liegt im Zuständigkeitsbereich der Vermieter
  • Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. Batteriewechsel, Funktionsprüfung) liegt im Zuständigkeitsbereich der Mieter