Rauchmelderpflicht Wien

In Wien müssen bereits seit 15 Jahre 251 Tage sämtliche Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten besteht derzeit keine Regelung.
  • Neu- und Umbauten: ab 12.07.2008

  • Bestehende Wohnungen: keine Verpflichtung

  • Gesetz: § 1 Wiener Bautechnikverordnung

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Jeweils zumindest ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum (außer in Küchen), sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Wien
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Rauchmelder Pflicht in Wien

Wien war das 4. Bundesland in welchem die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Als Grundlage für den verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern gilt auch hier die der OiB-Richtline 2, welche durch Aufnahme der entsprechenden Richtline des Österreichischen Instituts für Bautechnik in die Wiener Bautechnikverordnung (Anlage 1), umgesetzt wurde.

Der verpflichtende Einbau von Rauchmeldern in Wien gilt grundsätzlich für sämtliche Neubauten und umfangreichere Umbauten seit dem 12.07.2008. Für Wohnungen, welche vor diesem Fälligkeitstag errichtet oder umgebaut wurden besteht derzeit keine Verpflichtung zum Einbau. Eine umfassende Rauchmelderpflicht ist derzeit nicht in Planung.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Wien wurde durch Integration der OIB-Richtlinie 2 in die Wiener Bautechnikverordnung umgesetzt, welche hier eingesehen werden kann. Der entsprechende Verweis befindet sich in Anlage 1 der WBTV.

§ 11 – OIB-Richtlinien 2 (Unterabschnitt Brandschutz)

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Hier müssen Rauchmelder installiert werden

Laut OIB-Richtline 2 ist vorgesehen, dass alle Aufenthaltsräume (u.a. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) mit wenigstens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Außerdem sind auch Gänge, welche als Fluchtwege aus Aufenthaltsräumen dienen, mit zumindest einem Rauchmelder auszustatten. Küchen sind von dieser Regelung ausgenommen, da es hier durch Dämpfe zu Fehlalarmen kommen kann. Beachten Sie hierzu auch unsere umfangreichen Informationen zur richtigen Montage und der benötigten Anzahl von Rauchmeldern in Abhängigkeit individueller baulichen Gegebenheiten.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

In der Wiener Bautechnikverordnung sowie der OIB-Richtlinie 2 finden sich keine expliziten Hinweise zu den Zuständigkeitsbereichen für Einbau und Wartung der vorgesehenen Rauchwarnmelder. Generell kann festgehalten werden, dass der Bauträger für die erstmalige Ausstattung zuständig ist. Folgend liegt es in der Zuständigkeit der Eigentümer, die Ausstattung gemäß OIB-Richtline 2 sicherzustellen. Bei Mietwohnungen kann derzeit davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Anbringung der Rauchwarnmelder zuständig sind. Für die regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft sind hingegen die Besitzer (Mieter) verantwortlich.

Beispiel Mietwohnung: Zuständigkeitsbereiche Einbau und Wartung der Rauchmelder in Wien

  • Installation und Austausch defekter Geräte obliegt den Vermietern
  • Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (z.B. Wechsel der Batterien) obliegt den Mietern