Rauchmelderpflicht Hamburg
Ein Rauchwarnmelder pro Schlaf- und Kinderzimmer, sowie in sämtlichen Fluren welche als Rettungsweg dienen.
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Rauchmelder Pflicht in Hamburg
Die Rauchmelderpflicht in Hamburg wurde bereits im Dezember 2005 beschlossen und trat mit 1. April 2006 in Kraft. Während ab diesem Zeitpunkt in allen Neubauten sowie im Rahmen von Umbauten Rauchmelder installiert werden mussten, galt für Bestandsbauten eine Übergangsfrist, welche am 31. Dezember 2010 endete. Seit Jahresbeginn 2011 müssen demnach alle Gebäude bzw. Wohnungen in Hamburg ausgestattet sein. Geregelt wird die Rauchmelderpflicht für Hamburg im durch den Senat der Stadt Hamburg dementsprechend ergänzten § 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO).
Gesetzliche Grundlage
Die Rauchmelderpflicht für Hamburg ist in § 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung festgehalten und kann im Justizportal Hamburg eingesehen werden.
§ 45 Abs. 6 HBauO
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
In diesen Räumen müssen Rauchmelder angebracht werden
Die Regelung bezüglicher der notwendigen Anzahl an Rauchwarnmeldern sowie deren Montageorte findet sich ebenfalls in § 45 Abs. 6 HBauO, in welchem ausgeführt wird, dass Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure welche als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen mit jeweils zumindest einem Warnmelder ausgestattet werden müssen. Zudem wird wie auch in den anderen Landesbauordnungen erläutert, dass diese Melder so installiert werden müssen, dass Rauch vom jeweiligen Gerät frühzeitig bemerkt und gemeldet werden kann. Weitere Informationen zur korrekten Installation finden Sie in unserem Artikel „Rauchmelder anbringen“.
Zuständigkeit für Installation und Wartung
Der Hamburger Bauordnung können keine Regelungen zur Verantwortlichkeit für den Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern entnommen werden. §54 Abs. 6 HBauO beschreibt leidglich den Zustand, welcher hergestellt werden muss. Im Rahmen eines Urteils das Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Az. 716C C 89/08) wurde festgehalten, dass es zur Pflicht eines Eigentümers (Vermieter) gehöre, dafür zu sorgen, dass Rauchmelder in der vom Gesetzgeber angeordneten Art und Weise montiert werden. In Anlehnung an dieses Urteil kann demnach davon ausgegangen werden, dass bei Mietobjekten der Vermieter für die Installation und Wartung der entsprechenden Rauchmelder verantwortlich ist. Der Vermieter kann jedoch im Zuge einer mietvertraglichen Vereinbarung entstehende Kosten für den Wartungsaufwand im Rahmen der Betriebskosten an den Mieter weitergeben. Weitere diesbezügliche Informationen finden Sie auch im Merkblatt 49 (2014-07-09) vom Mieterverein Hamburg.