Rauchmelderpflicht Bremen

In Bremen müssen bereits seit 8 Jahre 344 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.05.2010

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2016

  • § 48 Abs. 4 BremLBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Ein Rauchmelder in jedem Schlaf- und Kinderzimmer, sowie in sämtlichen als Rettungsweg dienenden Fluren.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Bremen
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Rauchmelder Pflicht in Bremen

Die Rauchmelderpflicht in Bremen wurde bereits im Laufe des Jahres 2010 eingeführt, wobei sich die diesbezügliche Regelung im §48 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO), welcher hierfür um den Absatz 4 erweitert wurde, findet.

Die Rauchmelderpflicht, welche am 1. Mai 2010 in Kraft trat gilt sowohl für Neu- und Umbauten als auch für Bestandsbauten, jedoch wurde bei Bestandsbauten eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 eingeräumt. Demnach müssen spätestens am 1. Januar 2016 alle Wohnungen in Bremen mit entsprechenden Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Das entsprechende Gesetz zur Rauchmelderpflicht in Bremen findet sich in §48 Abs. 4 – Wohnungen der Bremischen Landesbauordnung und kann im Portal „Justiz-Online“ eingesehen werden.

§ 48 Abs. 4 BremLBO

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

In diesen Räumen müssen Rauchmelder installiert werden

Gemäß §48 der Bremischen Landesbauordnung müssen alle Schlafräume und Kinderzimmer mit zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Zudem müssen in allen Fluren, von welchen Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen ebenfalls mit Rauchmeldern bestückt werden. Außerdem wird ausgeführt, dass die jeweiligen Rauchmelder so angebracht und betrieben werden müssen, dass diese auftretenden Brandrauch frühzeitig erkennen und entsprechend alarmieren können. Weitere Informationen zur Rauchmelder-Montage finden Sie hier.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Verantwortlich für den Einbau von Rauchmeldern sowie dem Austausch defekter Geräte sind prinzipiell die jeweiligen Eigentümer einer Wohnung. Die Pflicht zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft unterliegt jedoch den Besitzern der Wohnung, es sei denn die Wartungsverpflichtung wurde freiwillig vom Eigentümer übernommen.

Bei Mietobjekten ergeben sich daraus folgende Verantwortungsbereiche beziehungsweise Verpflichtungen im Rahmen der Rauchmelderpflicht:

  • Der Vermieter ist für dein Einbau sowie den Austausch defekter Geräte zuständig
  • Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, also beispielsweise regelmäßige Funktionsüberprüfungen oder anfallende Batteriewechsel, ist prinzipiell die Aufgabe des Mieters. Eine Übernahme dieser Verpflichtung durch den Vermieter kann jedoch vereinbart werden.