Rauchmelderpflicht Vorarlberg
Jeweils zumindest ein Rauchmelder pro Aufenthaltsraum (mit Ausnahme von Küchen), sowie in Gängen über welche Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.
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Rauchmelder Pflicht in Vorarlberg
Vorarlberg war gemeinsam mit Tirol das erste Bundesland in welchem eine Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Grundlage für den verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern war die Umsetzung der OiB-Richtline 2. Dies erfolgte durch Aufnahme der entsprechenden OIB-Richtline in die Vorarlberger Bauordnung bzw. Bautechnikverordnung.
Die Rauchmelderpflicht in Vorarlberg besteht für sämtliche Neu- und Umbauten seit dem 01.01.2008. Für Wohnungen, die vor diesem Datum gebaut oder umgebaut wurden, besteht hingegen kein verpflichtender Einbau. Ob und wann Regelungen für Bestandsbauten eingeführt werden steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Gesetzliche Grundlage
Die Rauchmelderpflicht in Vorarlberg wurde durch Aufnahme der OIB-Richtlinie 2 in die Vorarlberger Bautechnikverordnung (§ 11 – 2. Unterabschnitt Brandschutz) umgesetzt, welche hier eingesehen werden kann.
OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz § 11 – 2. Unterabschnitt
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
Hier müssen Rauchmelder installiert werden
Laut OIB-Richtline 2 müssen sämtliche Aufenthaltsräume (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer) mit zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Darüber hinaus sind auch Gänge, die als Fluchtwege aus diesen Aufenthaltsräumen dienen, mit zumindest einem Rauchwarnmelder auszustatten. Da es in Küchen auf Grund von Dämpfen zu Fehlalarmen kommen kann, sind diese von der Regelung ausgenommen. Ausführliche Informationen zur korrekten Montage, sowie der benötigten Anzahl von Rauchmeldern in Abhängigkeit der individuellen baulichen Gegebenheiten finden Sie hier.
Zuständigkeit für Installation und Wartung
Weder in der Vorarlberger Bautechnikverordnung, noch in der OIB-Richtlinie 2 finden sich konkrete Informationen zur Zuständigkeit für Einbau und Wartung. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass der Bauträger für die erstmalige Ausstattung zuständig ist. Anschließend liegt es in der Zuständigkeit der Eigentümer, die Ausstattung gemäß OIB-Richtline 2 sicherzustellen. In Bezug auf Mietobjekte kann derzeit davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Installation der Rauchmelder verantwortlich sind. Die Besitzer (Mieter) sind hingegen für die regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft zuständig.
Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche Rauchmelder Einbau- und Wartung in Vorarlberg
- Einbau und Austausch defekter Warnmelder liegt im Zuständigkeitsbereich des Vermieters
- Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (z.B. Wechsel der Batterien) liegt im Zuständigkeitsbereich des Mieters