Rauchmelderpflicht Kärnten

In Kärnten müssen bereits seit 11 Jahre 162 Tage sämtliche Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Regelung gilt demnach sowohl für Neu- und Umbauten, als auch für Bestandsbauten.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.10.2012

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.07.2013

  • Gesetz: § 32 K-GFPO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in sämtlichen Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Kärnten
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Rauchmelder Pflicht in Kärnten

Die Rauchmelderpflicht für Kärnten wurde erstmals im Oktober 2010 eingeführt. Im Gegensatz zu den Bestimmungen in den anderen Bundesländern sind die entsprechenden Bestimmungen direkt in der Kärtner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO) festgehalten. Ein Verweis auf die Vorgaben der OiB Richtline 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik entfällt in diesem Fall.

Eine weitere Besonderheit für das Bundesland Kärnten betrifft den Umfang der Rauchmelderpflicht. Mit Fälligkeitsdatum 01.10.2012 mussten zunächst alle Neu- und Umbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Darüber hinaus wurde eine Übergangsfrist für Bestandsbauten festgelegt, welche mit 30.06.2013 endete. Seit 01.07.2013 müssen demnach alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

Gesetzliche Grundlage

Die Anforderungen der Rauchmelderpflicht für Kärnten finden sich in § 32 Abs. 3a der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO), welche hier eingesehen werden kann. Die Umsetzung erfolgte damit direkt in der Verordnung und nicht über den Verweis auf die OiB-Richtline 2. Im Gegensatz zur Formulierung in der OiB-Richtline enthält der § 32 Abs. 3a auch explizite Anforderungen hinsichtlich des Einbaus selbst:

§ 32 Abs 3a K-GFPO (Brandschutzeinrichtungen)

In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Hier müssen die Rauchmelder angebracht werden

Gemäß OIB-Richtline 2 muss in allen Aufenthaltsräumen (u.a. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) mindestens ein Rauchwarnmelder angebracht werden. Zudem ist in Gängen, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen, zumindest ein Rauchmelder anzubringen. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind Küchen, da es hier durch entstehende Dämpfe zu Fehlalarmen kommen kann. Beachten Sie dazu auch unsere detaillieren Informationen zur Rauchmelder Montage und Positionierung, sowie der erforderlichen Anzahl von Rauchmeldern in Abhängigkeit individueller räumlicher Gegebenheiten.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Hinsichtlich der Zuständigkeitsbereiche für Einbau und Wartung der vorgeschriebenen Rauchmelder kann festgestellt werden, dass der Eigentümer der Wohnung dafür zuständig ist, Rauchwarnmelder entsprechend den Bestimmungen in ausreichender Anzahl zu installieren. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft unterliegt bei vermieteten Objekten jedoch grundsätzlich den Mietern.

Beispiel Mietwohnung: Zuständigkeitsbereiche für Einbau und Wartung der Rauchmelder in Kärnten

  • Montage und Austausch defekter Geräte unterliegt dem Zuständigkeitsbereich der Vermieter
  • Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. regelmäßige Überprüfung oder Batteriewechsel) liegt im Zuständigkeitsbereich der Mieter