Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz müssen bereits seit 12 Jahre 155 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 31.12.2003

  • Bestehende Wohnungen: ab 13.06.2012

  • Gesetz: § 44 Abs. 7 LBauO RP

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Eigentümer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchwarnmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie in Fluren welche als Rettungsweg genutzt werden.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
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Rauchmelder Pflicht in Rheinland-Pfalz

Die Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz wurde bereits im Jahr 2003 beschlossen und trat noch im selben Jahr in Kraft. Damit war Rheinland-Pfalz das erste Bundesland in welchem die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Hierfür wurde der § 44 (Wohnungen) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) um den Absatz 8, welcher die Ausführungen zur Rauchmelderpflicht erhält, erweitert. Das entsprechende „Rauchmelder-Gesetz“ wurde durch dessen Verkündung am 30. Dezember 2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz rechtskräftig. Demnach trat die entsprechende Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern am 31.12.2003 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt mussten alle Neubauten und Umbauten analog dem Gesetzestext mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Regelung für bestehende Wohnungen getroffen.

In einem weiteren Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 2007 die Rauchmelderpflicht jedoch auch auf bestehende Wohnungen erweitert, wobei eine Übergangsfrist über 5 Jahre eingeräumt wurde. Seit 12. Juli 2012 müssen nun alle Wohnungen entsprechend der Regelungen des § 44 Abs. 8 LBauO mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht für Rheinland-Pfalz ist in § 44 Abs. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) verankert und kann im Justizportal Rheinland-Pfalz nachgelesen werden.

§ 44 Abs. 7 LBauO RP

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.

Diese Räume müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden

Im entsprechenden Gesetz in der Landesbauordnung ist festgehalten, dass alle Schlafräume sowie auch Kinderzimmer mit zumindest einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Zudem sind Flure die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen ebenfalls mit jeweils einem Rauchmelder auszustatten. Im Gegensatz zu den Formulierungen anderer Landesbauordnungen wird hier jedoch nicht explizit darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Melder so installiert werden müssen, dass sie frühestmöglich Brandrauch detektieren und melden können. In diesem Zusammenhang sind die Informationen zur Rauchwarnmelder-Montage zu beachten.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Dem § 44 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lassen sich diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Laut einer Aussendung des Ministeriums der Finanzen RLP und dem Ministerium des Inneren, Sport und Infrastruktur RLP sind für die Installation geeigneter Rauchmelder die jeweiligen Eigentümer verantwortlich. In Bezug auf die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder und damit zusammenhängende Überprüfungen und Wartungsarbeiten wird ausgeführt, dass dies ebenfalls im Verantwortungsbereich der Eigentümer liegt, sofern diese Aufgaben nicht in beidseitigem Einverständnis auf den unmittelbaren Besitzer übertragen wurden.

Bei Mietwohnungen muss demzufolge der Vermieter sowohl die Montage als auch die Wartung der Rauchmelder sicherstellen, es sei denn die Verpflichtung zur Wartung wurde vertraglich auf den Mieter übertragen.