Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt
Ein Rauchmelder für jedes Schlaf- und Kinderzimmer, sowie in allen Fluren die als Fluchtweg dienen.
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Rauchmelder Pflicht in Sachsen-Anhalt
Die Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt wurde auf Basis des „Dritten Gesetztes zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze“ eingeführt, und trat am 17. Dezember 2009 in Kraft. Hierfür wurde der § 47 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt um den Absatz 4 erweitert, welcher die Regelungen zur Rauchmelderpflicht enthält. Ab diesem Stichtag mussten alle Neubauten dem Gesetz entsprechend mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Gleiches gilt auch im Rahmen von Umbauten ab diesem Zeitpunkt.
Für bestehende Wohnungen wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 eingeräumt. Demzufolge müssen alle Wohnungen in Sachsen-Anhalt spätestens mit Jahresbeginn 2016 mit Rauchmeldern bzw. Funkrauchmeldern ausgestattet sein.
Gesetzliche Grundlage
Das entsprechende Gesetz zur Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt findet sich in § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Land Sachsen-Anhalt und kann im Portal Landesrecht Sachsen-Anhalt eingesehen werden.
Besonderheit in Landesbauordnung für Sachsen-Anhalt:
In den Bestimmungen zum verpflichtenden Einbau von Rauchmeldern in Sachsen-Anhalt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rauchwarnmelder für Menschen mit einer nachgewiesenen Gehörlosigkeit mit optischen Signalen ausgestattet werden müssen (siehe auch: Rauchmelder für Gehörlose).
§ 47 Abs. 4 BauO LSA
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
Hier müssen die Rauchwarnmelder angebracht werden
Bezüglich der Anzahl notwendiger Melder sowie deren Anbringungsorte sieht der § 47 Abs. 4 BauO LSA vor, dass in Wohnungen alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie auch Flure welche als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen, mit jeweils zumindest einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Zudem ist darauf zu achten, dass diese so installiert werden, dass Rauch frühzeitig detektiert und gemeldet werden kann. Achten Sie in diesem Zusammenhang jedenfalls auf unsere Informationen zur Rauchmelder-Montage.
Zuständigkeit für Installation und Wartung
In Bezug auf die Verantwortlichkeiten für den Einbau als auch der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft lassen sich der entsprechenden Gesetzesstelle keine Hinweise entnehmen. Entsprechend der Gesetzessystematik sowie dem § 47 Abs. 4 BauO LSA ist davon auszugehen, dass sowohl die Verpflichtung zum Einbau, als auch die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft dem Eigentümer obliegt.
Auch die Ausführungen im Rahmen einer Entscheidung des BGH, wonach Mieter den Einbau von Rauchmeldern auch dann zu akzeptieren haben, wenn die die Wohnung bereits mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet haben, spricht eine recht eindeutige Sprache in Bezug auf die Zuständigkeiten. Bei einer Mietwohnung ist demnach sowohl für die Installation als auch die Wartung grundsätzlich der Vermieter zuständig.