Rauchmelderpflicht Niedersachsen

In Niedersachsen müssen bereits seit 8 Jahre 344 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.11.2012

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2016

  • Gesetz: § 44 Abs. 5 NBauO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Jeweils ein Rauchmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, und in sämtlichen Fluren die als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen
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Rauchmelder Pflicht in Niedersachsen

Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen wurde am 14. Dezember 2010 von der niedersächsischen Landesregierung vorgebracht. In weiterer Folge wurde die Rauchmelderpflicht am 20.März 2012 durch Ergänzung des § 44 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) um den Absatz 5 eingeführt, wobei zunächst alle Neubauten und Umbauten ab dem 1.11.2012 unmittelbar betroffen waren. Für bestehende Bauten bzw. Wohnungen wurde eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2015 (31.12.2015) festgelegt. Demzufolge müssen alle Wohnungen in Niedersachsen spätestens ab 1.1.2016 mit entsprechenden Rauchmeldern ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht für Niedersachsen ist in § 44 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verankert und kann im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem nachgelesen werden.

§ 44 Abs. 5 NBauO

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hier müssen die Rauchmelder angebracht werden

Die entsprechenden Vorgaben zu den Montageorten und der Anzahl der benötigten Melder lassen sich dem § 44 Abs. 5 NBauO entnehmen. Demgemäß muss in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie auch in allen Fluren welche als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen jeweils zumindest ein Rauchmelder angebracht sein. Zudem wird wie auch in anderen Landesbauordnungen ausgeführt, dass diese Melder so angebracht werden müssen, dass eine frühzeitige Raucherkennung und darauffolgende Alarmierung jedenfalls gewährleistet sein muss.

Beispiel:

Eine 3-Zimmer Wohnung mit einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer in welcher alle Räume (also auch Wohnzimmer) über einen einzigen Flur erreichbar sind, müssten demzufolge drei Rauchmelder installiert werden (1x Schlafzimmer, 1x Kinderzimmer, 1x Flur).
Ausführliche Informationen und Tipps zum Anbringen von Rauchmeldern finden sie hier.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Die jeweiligen Verantwortungsbereiche in Bezug auf die Rauchmelderpflicht sind in der Niedersächsischen Bauordnung relativ klar geregelt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass bei Wohnungen welche bis zum 31.10.2012 genehmigt bzw. errichtet wurden, die jeweiligen Eigentümer dazu verpflichtet sind, diese bis spätestens 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist andererseits der unmittelbare Besitzer der Wohnung zuständig, diese Verpflichtung kann jedoch auch durch die Eigentümer übernommen werden. Bei Neubauten ist der Bauherr für den Einbau der Geräte verantwortlich.

Beispiel Mietwohnung:

  • Die Vermieter haben für die Installation entsprechender Rauchmelder Sorge zu tragen
  • Die Mieter sind für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft zuständig, dies kann jedoch nach Vereinbarung durch die Vermieter übernommen werden