Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein

In Baden-Württemberg müssen bereits seit 13 Jahre 344 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.04.2005

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2011

  • Gesetz: § 49 Abs. 4 LBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Ein Rauchmelder pro Schlaf- und Kinderzimmer, sowie alle in allen Fluren welche als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein
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Rauchmelder Pflicht in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein war das dritte Bundesland in welchem die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 2004 wurde vom Landtag ursprünglich entschieden den damaligen § 52 um den Absatz 7 zu erweitern in welchem die Rauchmelderpflicht festgehalten wurde. Das Gesetz wurde am 6.1.2005 veröffentlicht. In Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung wurde zudem festgehalten, dass dieses am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt. Demzufolge mussten alle Umbauten und Neubauten ab 1. April 2005 mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für vorhandene Wohnungen wurde in der damaligen Fassung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt.

Im Rahmen der Neufassung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein im Jahr 2009 ergaben sich jedoch einige Änderungen, auch in Bezug auf die Rauchmelderpflicht. Einerseits finden sich die diesbezüglichen Regelungen nun im § 49 Abs. 4 und andererseits wurde das Gesetz um die Zuständigkeitsbereiche in Bezug auf Einbau und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft erweitert sowie die Übergangsfrist für die Rauchmelderpflicht um ein Jahr verlängert. Zusammengefasst bedeutet das, dass die Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein bereits ab 1.4.2005 für alle Neubauten und Umbauten galt, alle Wohnungen welche vor diesem Datum bereits bestanden müssen außerdem seit dem 1. Januar 2011 mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht für Schleswig-Holstein ist in § 49 Abs. 4 der LBO für Schleswig-Holstein festgehalten und kann in den Landesvorschriften und Landesrechtsprechung eingesehen werden.

§ 49 Abs. 4 LBO

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Hier müssen die Rauchmelder eingebaut werden

Wie auch in den entsprechenden Gesetzten der anderen Bundesländer müssen gemäß § 49 Abs. 4 alle Kinderzimmer und Schlafzimmer als auch Flure welche als Rettungsweg von Aufenthaltsräumen dienen mit jeweils zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Beim Einbau und Betrieb der Melder ist darauf zu achten, dass diese frühzeitig auftretenden Brandrauch detektieren und melden können müssen. Entsprechende Informationen und Tipps finden Sie im Beitrag zum Thema Rauchmelder anbringen.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Im Gegensatz zu den Ausführungen anderer Landesbauordnungen sind die jeweiligen Verantwortungsbereiche im § 49 Abs. 4 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein recht klar geregelt. Demnach sind die Eigentümer einer Wohnung dazu verpflichtet entsprechende Rauchmelder einzubauen, die Verantwortung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft liegt hingegen bei den unmittelbaren Besitzern der Wohnung. Faktisch bedeutend ist dies beispielsweise bei Mietwohnungen. Hier ist der Vermieter für die Installation, der Mieter für die Wartung (z.B. Wechsel von Batterien oder Reinigung) der Rauch- bzw. Funkrauchmelder zuständig. Die Verantwortung zur Wartung der Melder kann jedoch durch den Eigentümer übernommen werden.