Rauchmelderpflicht Bayern

In Bayern müssen bereits seit 6 Jahre 78 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.01.2013

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2018

  • Gesetz: Art. 46 Abs. 4 BayBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Bayern
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Rauchmelder Pflicht in Bayern

Die Rauchmelderpflicht in Bayern wurde mit Jahresbeginn 2013 (1. Januar 2013) eingeführt, wobei die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern ab diesem Zeitpunkt zunächst ausschließlich Neubauten und Umbauten traf, während für Bestandsbauten, wie auch in anderen Bundesländern üblich, eine Übergangsfrist eingeräumt wurde.

Eine Ausnahme von dieser Regelung wurde für sogenannte „Sonderbauten“ getroffen, für welche das Datum der Baugenehmigung als Fälligkeitsdatum zählt. Unter Sonderbauten werden gemäß Art. 2 Abs. 4 der Bayrischen Bauordnung (BayBO) Anlagen und Räume verstanden, welche beispielsweise auf Grund ihrer Größe, Höhe oder der Anzahl beziehungsweise der Schutzbedürftigkeit der sich im Gebäude befindlichen Personen ein spezielles Gefahrenpotential aufweisen. Darunter fallen demnach unter anderem folgende Gebäude:

  • Hochhäuser
  • Gebäude mit Räumen, welche einzeln für eine Benutzung von mehr als 100 Personen zur selben Zeit gedacht sind
  • Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime

Für bereits bestehende Wohnungen wurde eine Nachrüstpflicht beschlossen, welche am 31.12.2017 endete. Ab dem Jahr 2018 trat die Rauchmelderpflicht in Bayern somit vollumfänglich in Kraft und alle Wohnungen müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit Warnmeldern ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Bayern ist in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung verankert und kann in der Datenbank Bayern-Recht nachgelesen werden.

Art. 46 Abs. 4 BayBO

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hier müssen die Rauchmelder installiert werden

Gemäß Art. 46 Abs. 4 BayBO (Fassung vom 29.11.2012) müssen in Wohnungen alle Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, welche von Aufenthaltsräumen führen mit jeweils zumindest einem Rauch- oder Funkrauchmelder ausgestattet werden. In diesem Zusammenhang wird weiter ausgeführt, dass die einzelnen Rauchwarnmelder so installiert und betrieben werden müssen, dass diese auftretenden Brandrauch rechtzeitig erkennen und melden können. Beachten Sie hinsichtlich dieser Vorgabe bitte auch unseren Artikel zum Thema Rauchmelder-Montage.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Für die Montage entsprechender Geräte ist im Rahmen von Neubauten der Bauherr verantwortlich. Der Begriff Bauherr bezeichnet prinzipiell eine natürliche oder juristische Person, welche im eigenen Namen oder für eigene oder fremde Rechnung ein Bauvorhaben plant, durchführt oder auch vorbereiten beziehungsweise ausführen lässt.

Bei bereits bestehenden Wohnungen liegt die Verantwortung für den Einbau beim Eigentümer des Objektes. Zudem ist der Eigentümer auch für den Austausch defekter Geräte verantwortlich. Die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft ist hingegen Aufgabe des Besitzers, eine Übernahme dieser Verpflichtung durch den Eigentümer kann jedoch vereinbart werden.

Um die Zuständigkeiten bzw. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Betrieb und der Wartung von Rauchmeldern am Beispiel einer Mietwohnung zu verdeutlichen, kann demnach zusammengefasst werden:

  • Der Rauchmelder-Einbau sowie der Austausch defekter Geräte liegt im Verantwortungsbereich Vermieters
  • Für Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (z.B. Batteriewechsel) ist der Mieter zuständig

Förderungen für Gehörlose

Da für Gehörlose herkömmliche Rauchmelder naturgemäß unbrauchbar sind werden von verschiedenen Herstellern Rauchwarnmelder mit entsprechenden Zusatzfunktionen bzw. optionalem Zubehör (Blitzleuchten, Rüttelkissen) angeboten. Diese speziellen Systeme sind als Vorkehrung zur Anpassung von Wohnungen an die Anforderungen von Menschen mit Behinderungen nach dem Bayerischen Wohnbauprogramm förderungsfähig und entsprechende Anträge können bei den zuständigen Bewilligungsstellen gestellt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Bagatellgrenze von 1000 Euro.