Rauchmelderpflicht Thüringen

In Thüringen müssen bereits seit 5 Jahre 344 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 29.02.2008

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2019

  • Gesetz: § 48 Abs. 4 ThürBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Eigentümer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchwarnmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, sowie in sämtlichen Fluren die als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Thüringen
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Rauchmelder Pflicht in Thüringen

Die Rauchmelderpflicht in Thüringen wurde auf Basis des zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung am 5. Februar 2008 beschlossen. Hierfür wurde der § 46 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) um den Absatz 4 erweitert, welcher die entsprechenden Regelungen zur Rauchmelderpflicht beinhaltet. Verkündet wurde das Gesetz am 28. 02 2008 und trat demnach am 29. Februar desselben Jahres in Kraft.

Da § 46 Abs. 4 in der damaligen Fassung keine Regelungen in Bezug auf bestehende Wohnungen enthielt galt die Rauchmelderpflicht ab diesem Zeitpunkt ausschließlich für Neubauten und Umbauten.

Im Rahmen der Novellierung der Thüringer Bauordnung im Jahr 2014 wurden die Regelungen für Wohnungen in § 48 verschoben und die Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern in § 48 Abs. 4 auf bestehende Wohnungen erweitert. Während ursprünglich eine Übergangsfrist bis 2021 angedacht war, dies aber von verschiedenen Seiten heftig kritisiert wurde, konnte man sich schließlich auf eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 einigen. Demzufolge müssen ab Jahresbeginn 2019 alle Wohnungen in Thüringen mit Rauchwarnmeldern, entsprechend des § 48 Abs. 4 der Thüringer Bauordnung, ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht für Thüringen ist in § 48 Abs. 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) geregelt und kann im Serviceportal Freistaat Thüringen eingesehen werden.

Besonderheit in der Landesbauordnung für Thüringen:

In den Bestimmungen des § 48 Abs. 4 ThürBO wird darauf verwiesen, dass die Einstandspflicht der Versicherer im Falle eines Schadens unberührt bleibt. Es wird hier demnach vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Versicherung im Schadensfall – auch bei „Nichteinhaltung“ der gesetzlichen Bestimmungen zur Rauchwarnmelderpflicht – für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

§ 48 Abs. 4 ThürBO

Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.

Hier müssen die Rauchmelder eingebaut werden

Die Anforderungen an die Anzahl der Rauchmelder sowie die Räume in welchen diese angebracht werden müssen sind ebenfalls in § 48 Abs. 4 ThürBO enthalten. Demnach müssen, wie auch in den anderen Bundesländern, in Wohnungen alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie auch Flure welche als Rettungsweg von Aufenthaltsräumen benutzt werden mit jeweils zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass alle Rauchwarnmelder so angebracht werden müssen, dass diese in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden. Es muss also gewährleistet sein das die Melder bei einem Brand entstehenden Rauch frühzeitig erkennen, und dementsprechend Alarm auslösen können. Ausführliche Informationen zur Montage von Rauchwarnmeldern finden Sie hier.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Auf Grund der Tatsache, dass sich in § 48 Abs. 4 der Thüringer Landesbauordnung keine Regelungen bezüglich dem Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder geregelt ist, richtet sich die Verpflichtung zur Montage als auch zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nach gängiger Ansicht an die Eigentümer der Wohnung. Bei einer Mietwohnung wäre somit der Vermieter sowohl für den Einbau als auch regelmäßige Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Eine Übertragung der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit auf den Mieter kann im Einzelfall vertraglich geregelt werden.