Wie können Rauchmelder von der Steuer abgesetzt werden und was muss dabei beachtet werden?
Die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von Rauchmeldern richten sich zunächst danach, ob das Wohnobjekt selbst genutzt oder vermietet wird. Vermieter können dabei grundsätzlich sämtliche Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Für Rauchmelder im selbstgenutzten Eigenheim sind hingegen ausschließlich Kosten für die Montagearbeiten als haushaltsnahe Handwerkerleistung teilweise absetzbar.
Vermietete Wohnobjekte: sämtliche Kosten für Rauchmelder absetzbar
Die Rauchmelderpflicht in Deutschland sieht vor, dass Wohnungen gemäß den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben der einzelnen Bundesländer mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Bei Mietwohnungen ist generell der Eigentümer (Vermieter) für den Einbau verantwortlich.
Vermieter können sämtliche für die Installation der Rauchmelder anfallenden Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Absetzbar sind demnach sowohl die Kosten für die Geräte selbst, als auch für die Montage. Werden die Kosten für die Wartung vom Eigentümer übernommen, sind diese ebenfalls absetzbar. Alternativ können eventuelle Wartungskosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag festgehalten bzw. eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Wie auch andere Werbungskosten, werden die Installationskosten im Zuge der Einkommenssteuererklärung separat in Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angegeben. Als Nachweis dienen dabei die entsprechenden Rechnungen für die Rauchmelder, Handwerker oder sonstige Dienstleister. Die Belege müssen Zusammen mit der Steuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden.
Selbstgenutztes Eigenheim: nur Installationskosten absetzbar
Im Gegensatz zum vermieteten Wohnobjekt können im selbstgenutzten Eigenheim die Kosten für die Rauchmelder selbst nicht von der Steuer abgesetzt werden, da diese als privat veranlasst gelten. Werden die Installationsarbeiten nicht eigenständig, sondern von einem Handwerker durchgeführt, können diese Arbeitskosten jedoch als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise steuerlich abgesetzt werden: Es werden 20% der Arbeitskosten bis zu einer Maximalhöhe von 1200 Euro vom Finanzamt anerkannt.
Wichtig: Achten Sie jedenfalls darauf, dass Sie vom Handwerker bzw. Dienstleister eine Rechnung mit separater Ausweisung der Arbeitskosten erhalten. Außerdem darf die Zahlung nicht in bar erfolgen, sondern muss auf das Konto des Handwerkers erfolgen! Die Rechnung selbst muss nicht der Steuererklärung beigefügt werden, muss jedoch auf Anforderung des Finanzamtes vorgelegt werden können. Die Geltendmachung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung über das Formular „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.
Arbeitszimmer im Eigenheim: anteilige Absetzbarkeit der Rauchmelder
Bei der beruflichen bzw. betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Eigenheim können die Kosten für Rauchmelder sowie deren Installation flächenanteilig geltend gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitszimmer selbst mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet wird oder nicht. Geltend gemacht werden, können die Gesamtkosten mit jenem Prozentanteil, welche die Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche der Wohnung ausmacht.
Je nachdem ob das Arbeitszimmer für eine nicht-selbstständige Arbeit oder eine selbstständige bzw. gewerbliche Arbeit genutzt wird, werden die Kosten folgendermaßen geltend gemacht:
- Nicht-selbstständige Arbeit: als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung (Anlage N)
- Selbstständige bzw. gewerbliche Arbeit: als Betriebsausgaben im Rahmen der Steuererklärung (Anlage S bzw. Anlage G)
Die entsprechenden Belege müssen nur bei einem Arbeitszimmer mit nicht-selbstständiger Nutzung zusammen mit der Steuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden. Bei selbstständiger bzw. gewerblicher Arbeit müssen diese auf Nachfrage vorgewiesen werden können.