Die Rauchmelder Pflicht in Deutschland

Die Rauchmelderpflicht in Deutschland ist Landessache, die entsprechenden Bestimmungen sind demnach in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Rauchmelderpflicht nicht zeitgleich in ganz Deutschland eingeführt wurde. Während die gesetzlichen Grundlagen in einigen Bundesländern sehr zügig geschaffen wurden, dauerte es in anderen Bundesländern mehrere Jahre bis es letztlich soweit war. So war beispielsweise Rheinland-Pfalz das erste Bundesland, in welchem der verpflichtende Einbau von Rauchwarnmeldern umgesetzt wurde. Seit 1. Januar 2017 besteht grundsätzlich in allen Bundesländern eine Rauchmelder Pflicht – es existieren jedoch einige Unterschiede hinsichtlich der Bestimmungen für sogenannte Bestandsbauten sowie der auszustattenden Räume.

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Übergangsfristen für Bestandbauten

Auch wenn die einzelnen Bundesländer offensichtlich zu dem Entschluss gekommen sind, dass eine Regelung über die Ausstattung von Wohnungen und Wohnhäusern mit Rauchmeldern unerlässlich ist, sind die entsprechenden Regelungen der einzelnen Bundesländer teilweise sehr unterschiedlich. So wurden in den einzelnen Landesbauordnung, unabhängig vom Datum der Einführung der Rauchmelderpflicht, sehr unterschiedliche Übergangsfristen für bestehende Wohnungen festgelegt. Während alle Neu- und Umbauten bereits am Tag nach Veröffentlichung der aktualisierten Landesbauordnungen in den jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsblättern mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen, wurden für Bestandsbauten Übergangsfristen (teilweise über 10 Jahre) festgelegt. Ausführliche Informationen über die jeweiligen Stichtage finden Sie natürlich in unseren spezifischen Informationen zu den einzelnen Bundesländern.

Auszustattende Räume

Die einzelnen Landesbauordnungen enthalten teilweise unterschiedliche Vorgaben zu den Räumen, in welchen Rauchwarnmelder angebracht werden müssen. So sind beispielsweise in Berlin per Definition sämtliche Aufenthaltsräume auszustatten, in Bayern hingegen nur Kinder- und Schlafzimmer, sowie Flure die als Rettungsweg dienen.

Bundesländer im Überblick

Folgend soll ein Überblick über die wesentlichsten Informationen zur Rauchmelderpflicht in den einelnen deutschen Bundesländern gegeben werden. Für detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen folgen Sie den weiteren Informationen.

Baden-Württemberg

  • Seit 23.07.2013 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2014
  • Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 7 BW LBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder pro Aufenthaltsraum in welchem bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Bayern

  • Seit 01.01.2013 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2017
  • Rechtsgrundlage: Art. 46 Abs. 4 BayBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Bayern

Berlin

  • Seit 01.01.2017 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endet am 31.12.2020
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 BauO Bln
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchmelder in Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küche), sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Berlin

Brandenburg

  • Seit 01.01.2017 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endet am 31.12.2020
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 BbgBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Zumindest ein Rauchwarnmelder pro Aufenthaltsraum (ausgenommen Küche), sowie in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Brandenburg

Bremen

  • Seit 01.05.2010 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2015
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 BremLBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Schlaf- und Kinderzimmer, sowie als Rettungsweg dienende Flure.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Bremen

Hamburg

  • Seit 01.04.2006 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2010
  • Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 6 HBauO
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchwarnmelder pro Schlaf- und Kinderzimmer, sowie Flure welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Hamburg

Hessen

  • Seit 24.06.2005 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2014
  • Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 HBO
  • Montage: Eigentümer |Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und in Fluren die als Rettungsweg dienen. Zusätzliche Bestimmungen für sonstige Nutzungseinheiten.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

  • Seit 01.09.2006 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2009
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 LBauO M-V
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, sowie Flure welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

  • Seit 01.11.2012 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2015
  • Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 5 NBauO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Jeweils ein Rauchmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, und in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

  • Seit 01.04.2013 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2016
  • Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 3 BauO NRW
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Zumindest ein Rauchwarnmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie Flure die als Rettungswege dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Rheinland-Pfalz

  • Seit 01.01.2004 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 12.06.2012
  • Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 7 LBauO RP
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchwarnmelder für jedes Kinder- und Schlafzimmer, sowie für Flure welche als Rettungsweg genutzt werden.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Saarland

  • Seit 01.06.2004 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2016
  • Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 4 LBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern sowie in als Rettungsweg dienenden Fluren.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Saarland

Sachsen

  • Seit 01.01.2016 für alle Neu- und Umbauten
  • Für bestehende Wohnungen besteht derzeit noch keine Regelung
  • Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 SächsBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder je Aufenthaltsraum in welchem bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in Fluren welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Sachsen

Sachsen-Anhalt

  • Seit 17.12.2009 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2015
  • Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 BauO LSA
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder für jedes Schlaf- und Kinderzimmer, sowie in Fluren die als Fluchtweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

  • Seit 01.04.2005 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2010
  • Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 4 LBO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Besitzer
  • Mindestausstattung: Ein Rauchmelder pro Schlaf- und Kinderzimmer, sowie alle Flure welche als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein

Thüringen

  • Seit 29.02.2008 für alle Neu- und Umbauten
  • Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endete am 31.12.2018
  • Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 ThürBO
  • Montage und Wartung: Eigentümer
  • Mindestausstattung: Mindestens ein Rauchwarnmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, sowie in Fluren die als Rettungsweg dienen.
Informationen zur Rauchmelderpflicht in Thüringen

Wer ist für Einbau und Wartung zuständig?

In einigen Landesbauordnungen werden die verschiedenen Verantwortungsbereiche bezüglich der Montage und Wartung bei vermieteten Wohnungen klar definiert, um dadurch Kontroversen zwischen Mieter und Vermieter im Voraus auszuräumen. Bestehen keine diesbezüglichen Regelungen, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verpflichtung für Einbau und Wartung dem Eigentümer überliegt. Bei vermieteten Wohnungen wären somit prinzipiell die Vermieter sowohl für Installation als auch Wartung der Geräte zuständig. Eine Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Mieter kann jedoch in der Regel vereinbart werden.

Anforderungen an Rauchmelder in Deutschland

In Deutschland zugelassene Rauchmelder müssen generell den Anforderungen der Produktnorm DIN EN 14604 (EU Norm) entsprechen. In dieser Norm werden Anforderungen an Rauchwarnmelder sowie entsprechende Prüfungskriterien festgelegt. Dazu zählen beispielsweise die Mindestlautstärke, die elektromagnetische Verträglichkeit oder verpflichtende Kennzeichnungen und Angaben. Ausführliche Informationen dazu, finden Sie hier.

Grundsätzlich erfüllen alle in der EU angebotenen Rauchwarnmelder diese Anforderungen und verfügen über entsprechende Kennzeichnungen. Nehmen Sie daher jedenfalls Abstand von einem Kauf aus Nicht-EU-Ländern. Alle in unserem Rauchmelder Test vorgestellten Geräte entsprechen natürlich sämtlichen gesetzlichen Vorgaben. Außerdem stellen wir in den einzelnen Testberichten Informationen zu unabhängigen Qualitätskennzeichnungen, wie z.B. dem Qualitätskennzeichen „Q“, zur Verfügung.