Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern müssen bereits seit 17 Jahre 200 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.09.2006

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2010

  • Gesetz: § 48 Abs. 4 LBauO M-V

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Eigentümer

  • Mindestausstattung:

Ein Rauchmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, sowie in allen Fluren die als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern
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Rauchmelder Pflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Die Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern wurde bereits im Jahr 2006 eingeführt und ist damit das erste der ostdeutschen Bundesländer, welches eine gesetzliche Grundlage für die verpflichtende Installation von Rauchmeldern geschaffen hat. Der § 48 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wurde hierfür am 18. April 2006 um den Absatz 4 ergänzt und trat mit 1. September 2006 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt mussten alle Neubauten und Umbauten analog den Ausführungen der entsprechenden Gesetzesstelle mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Wohnungen wurde eine Übergangsfrist von etwas mehr als 3 Jahren, und zwar bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt. Demnach müssen seit 2010 alle Wohnungen in Mecklenburg-Vorpommern mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern ist in § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verankert und kann auf Justiz-Online eingesehen werden.

§ 48 Abs. 4 LBauO M-V

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Hier müssen die Rauchmelder installiert werden

Entsprechend der Formulierung des § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern müssen Schlafräume und Kinderzimmer als auch Flure welche als Rettungswege von allen Aufenthaltsräumen dienen mit jeweils zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Zudem muss beim Einbau darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Rauchmelder so installiert werden, dass eine frühzeitige Erkennung von Brandrauch sowie die darauffolgende Alarmierung jedenfalls gewährleistet ist. Weitere Informationen zur Rauchmelder-Montage finden Sie hier.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Die Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern enthält keine Regelungen zur Verantwortlichkeit für Einbau und Wartung der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder. Bis vor einiger Zeit wurde noch davon ausgegangen, dass in Mecklenburg-Vorpommern bei bestehenden Wohnungen die unmittelbaren Besitzer dafür verantwortlich sind, diese mit Rauchwarnmeldern auszustatten und die Betriebsbereitschaft aufrecht zu erhalten. Hintergrund war unter anderem die Argumentation, dass die Besitzer (Mieter) in der Regel am ehesten dazu befähigt sind die Rauchwarnmelder entsprechend der individuellen Nutzung der Wohnung anzubringen.

Die aktuell bevorzugte Ansicht sieht die Verpflichtung für den Einbau und Instandhaltung jedoch beim Eigentümer. Bei Mietobjekten bedeutet dies demnach, dass prinzipiell die Vermieter sowohl für Installation als auch Wartung der Geräte zuständig sind. Eine Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Mieter kann jedoch vereinbart werden.