Rauchmelderpflicht Brandenburg

Im Brandenburg müssen bereits seit 3 Jahre 78 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.  
  • Neu- und Umbauten: ab 01.01.2017

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2021

  • § 48 Abs. 4 BbgBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Eigentümer

  • Mindestausstattung:

Zumindest ein Rauchwarnmelder pro Aufenthaltsraum (ausgenommen Küche), sowie in Fluren die als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Brandenburg
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Rauchmelder Pflicht in Brandenburg

Brandenburg ist neben Berlin das letzte Bundesland in welchem eine Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Auch hier kam es bei der schon länger geplanten Einführung (es wurde mehrfach erwähnt, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf bereits Ende 2012 vorlag) immer wieder zu Verzögerungen. So kündigte, laut der Freiwilligen Feuerwehr Lübbenau/Spreewald, Brandenburgs Bauminister Jörg Vogelsänger (SPD) beispielsweise vor einiger Zeit bereits an, dass die Rauchmelderpflicht für Brandenburg im Jahr 2014 eingeführt werde. Da die Bauordnung jedoch mit Berlin abgestimmt wurde, dauerte das Verfahren allerdings doch etwas länger. Diese schon damals angestrebte Übereinstimmung mit den Regelungen in Berlin schlug sich letztlich auch in den endgültigen Bestimmungen der Rauchmelderpflicht in Brandenburg nieder. So sind sowohl die Übergangsfristen als auch die Vorschriften über die Mindestausstattung in beiden Bundesländern identisch.

Nach dem eingehenden Gesetzesentwurf der Landesregierung am 28. Dezember 2015, wurde im Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 2016 durch den Landtag beschlossen, die Brandenburgische Bauordnung auch hinsichtlich der Rauchmelderpflicht zu ändern bzw. zu ergänzen. Hierfür wurde der § 48 BbgBO um den Artikel 4 ergänzt, welcher die entsprechenden Bestimmungen der Rauchmelderpflicht in Brandenburg enthält. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und trat am 1.7.2016 in Kraft. Seit Juli 2016 müssen demnach alle Neubauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Wohnungen wurde, wie auch in Berlin, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht für Brandenburg ist in § 48 Art. 4 BbgBO festgehalten und kann im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg eingesehen werden.

§ 48 Abs. 4 BbgBO

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Hier müssen die Rauchmelder angebracht werden

Eine weitere Gemeinsamkeit mit den Regelungen in Berlin, betrifft die Räume welche mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen. § 48 Art. 4 der Brandenburgischen Bauordnung sieht vor, dass alle Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) mit zumindest einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Da es sich bei Bädern und Toiletten nicht um Aufenthaltsräume handelt, sind auch diese ausgenommen. Zudem müssen, wie auch in allen anderen Bundesländern, alle Flure über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, ebenfalls mit zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Beachten Sie dazu auch unsere detaillierten Informationen zur richtigen Rauchmelder Installation.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rauchmelderpflicht in Brandenburg enthalten keinerlei konkrete Angaben oder Anhaltspunkte zu möglichen Verantwortungsbereichen beim Einbau und der Wartung der vorgeschriebenen Rauchwarnmelder. In der Regel wird zwar davon ausgegangen, dass die Nachrüstung mit Rauchmeldern vom Wohnungseigentümer (Vermieter) durchgeführt werden muss, jedoch ist die Rechtslage hier nicht eindeutig. Bei einem Einbau durch den Eigentümer wäre dieser nach gängiger Ansicht auch dür die Wartung zuständig, es können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden.