Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg müssen bereits seit 9 Jahre 78 Tage sämtliche Wohnungen (Neubauten, Umbauten und bestehende Wohnungen) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Neu- und Umbauten: ab 23.07.2013

  • Bestehende Wohnungen: ab 01.01.2015

  • Gesetz: § 15 Abs. 7 BW LBO

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Ein Rauchmelder pro Aufenthaltsraum in welchem bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in Fluren, welche als Rettungsweg dienen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
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Rauchmelder Pflicht in Baden-Württemberg

Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg wurde am 22. Juli 2013 im entsprechenden Gesetzblatt verkündet und trat demnach am darauffolgenden Tag, also dem 23. Juli 2013 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen im Rahmen aller Neubauten und Umbauten Rauchmelder entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen installiert werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang laut dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, dass die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern dann wirksam ist, wenn die Baugenehmigung nach dem 22. Juli 2013 erteilt wurde. Zudem wird ausgeführt, dass wenn keine Baugenehmigung erteilt wurde, wie dies beispielsweise im Rahmen von Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren möglich ist, die Rauchmelderpflicht dann zur Anwendung kommt, wenn das entsprechende Gebäude bis zum Stichtag (22.07.2013) noch nicht bezugsfertig war.

Für Bestandsbauten wurde in Baden-Württemberg eine, im Vergleich zu den anderen Bundesländern relativ kurze, Übergangsfrist eingeräumt, welche mit Ende des Jahres 2014 (31.12.2014) endete. Die Rauchmelderpflicht für Baden-Württemberg umfasst damit seit dem 1. Januar 2015 auch alle bestehenden Wohnungen.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg ist im Bereich Brandschutz in §15 Abs. 7 festgehalten und kann im Landesrecht BW Bürgerservice eingesehen werden.

§ 15 Abs. 7 BW LBO

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

In diesen Räumen müssen Rauchmelder installiert werden

Laut dem Gesetzeswortlaut des §15 Abs. 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (sinngemäß) muss in Aufenthaltsräumen, in welchen bestimmungsgemäß Personen schlafen sowie in den entsprechenden Rettungswegen welche von/zu diesen Aufenthaltsräumen führen jeweils zumindest ein Warnmelder angebracht werden. Im Vergleich zu den entsprechenden Gesetzesformulierungen in anderen Bundesländern in welchen regelmäßig ausdrücklich „Schlafräume“ genannt werden bezieht sich die Formulierung in §15 Abs. 7 LBO-BW interessanterweise auf „Aufenthaltsräume, in welchen bestimmungsgemäß Personen schlafen“. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Rauch- oder Funkrauchmelder so angebracht werden müssen, dass diese auftretenden Brandrauch frühzeitig detektieren und melden.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Für die Installation entsprechender Rauchwarnmelder in Neubauten ist prinzipiell der Bauherr zuständig. Unter einem Bauherrn versteht man eine natürliche oder juristische Person, welche im eigenen Namen oder für eigene oder fremde Rechnung ein Bauvorhaben plant, durchführt oder auch vorbereiten beziehungsweise ausführen lässt. Bei bestehenden Gebäuden müssen die Eigentümer für den Einbau der Rauchmelder Sorge tragen, bzw. sind dafür verantwortlich. Dieser Verantwortungsbereich umfasst zudem auch einen eventuellen Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Geräte. Im Gegensatz dazu sind die unmittelbaren Besitzer für die Wartung bzw. Instandhaltung der Geräte zuständig. So muss also beispielsweise ein Batteriewechsel durch diese durchgeführt werden, es sei denn die Verpflichtung zur Wartung ausdrücklich wird auf den Eigentümer der Wohnung übertragen.

Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche Rauchmelder Einbau- und Wartung in BW

  • Einbau und Austausch defekter Warnmelder liegt im Zuständigkeitsbereich des Vermieters
  • Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (z.B. Wechsel der Batterien) liegt im Zuständigkeitsbereich des Mieters