Informationen zum Urteil des Bundessozialgerichts bezüglich der Kostenübernahme für Rauchwarnmelder

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 18.06.2014 (Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R) entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für spezielle Rauchmelder für Hörgeschädigte übernehmen müssen. Im vorliegenden Fall hatte ein 58 jähriger Gehörloser aus Hamburg bei seiner Krankenkasse (Techniker Krankenkasse) einen Antrag auf Kostenerstattung für optische Rauchwarnmelder, einen Lichtwecker sowie für eine Lichtsignalanlage mit Kombisender für Türe und Telefon gestellt, welche ihm vertragsärztlich verordnet wurden.

Kostenübernahme Rauchmelder für Gehörlose Bundessozialgericht

Von der Krankenkasse wurde jedoch nur die Kostenübernahme der Lichtwecker sowie eine Lichtanlage mit Türsender, unter Abschlag eines Eigenanteils „für einen entsprechenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ in der Höhe von €15 sowie eines Zuzahlungsbetrages in der Höhe von €10, bewilligt. Das Hamburger Sozialgericht sprach dem 58jährigen in weiterer Folge am 13.09.2011 (Aktenzeichen: S 28 KR 1752/10) auch noch einen Telefonsender zu.

Der Forderung nach Kostenersatz für die Rauchwarnmelder wurde weiters auch vom Landessozialgericht (LSG) als nicht gerechtfertigt angesehen. Laut LSG sei die die Bestimmung der Krankenkassen die medizinische Rehabilitation. Wenn eine Behinderung nicht direkt ausgeglichen werden könne, wie dies beispielsweise bei einem Hörgerät der Fall sei, dürfe die Leistungspflicht der Krankenkassenkassen nicht weiter anwachsen. Es wurde auch auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach die Leistungspflicht auf Grundbedürfnisse des täglichen Lebens begrenzt sei.

Im veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 1 KR 147/11) vom 27.09.2012 hieß es dazu:

Rauchmelder sind als „allgemeine Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen“. Auch der Umstand, dass Vermieter im Rahmen der „Rauchmelderpflicht“ mittlerweile dazu verpflichtet sind, „normale Rauchmelder“ in Wohnungen zu installieren, ändere nichts daran.

Rauchmelder für Gehörlose sind Hilfsmittel nach §33 SGB

Das Bundessozialgericht kam nun jedoch zu einem anderen Urteil. Nach Standpunkt des BSG dienen spezielle Rauchmelder für Gehörlose dem grundlegenden Bedürfnis nach Sicherheit sowie dem Grundbedürfnis nach eigenständigem Wohnen. Außerdem wurde dargelegt, dass Rauchmelder nicht nur in Schleswig-Holstein und Hamburg, sondern mittlerweile in sämtlichen Bundesländern vorgeschrieben sind (siehe Informationen zur Rauchmelderpflicht). Nach Auffassung der Richterin, seien insbesondere Gehörlose stark auf diese speziellen Rauchwarnmelder angewiesen, da sie in einer Notsituation eventuell warnende Geräusche nicht bemerken können. Es sei deshalb, entgegen der Ansicht der Krankenkasse, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens jedenfalls betroffen. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts wurden die vorangegangenen Entscheidungen des LSG sowie des Hamburger Sozialgerichts aufgehoben und es wurde klar festgelegt, dass es sich bei Rauchmeldern für Gehörlose jedenfalls um ein Hilfsmittel nach § 33 SGB handelt, und somit die Krankenkassen die Kosten übernehmen müssen.

Quellen und weiterführende Links:

Urteil des Bundessozialgerichts (Link)